Sind die auf dem veräusserten Grundstück befindlichen Gebäulichkeiten als Abbruchobjekte zu würdigen, kommen auf Grund des Kongruenzprinzips als Anlagekosten nur diejenigen für das Bauland in Frage (vgl. Klöti-Weber, a.a.O., N. 8 zu § 101 StG/AG und N. 7 zu § 104 StG/AG mit Hinweis auf die zürcherische Rechtsprechung: StE 2001 ZH B 44.1 Nr. 10).