Konsequenterweise muss zur Ermittlung des Grundstückgewinns bei einer späteren Veräusserung des Grundstücks gestützt auf den Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse der der tatsächlichen Verschlechterung entsprechende Wert vom Erwerbspreis abgerechnet werden. Wird bspw. ein Grundstück veräussert, auf dem ein Gebäudeabbruch vorgenommen wurde, müssen die auf das Gebäude entfallenden Anlagekosten vom Erwerbspreis abgesetzt werden. Sind die auf dem veräusserten Grundstück befindlichen Gebäulichkeiten als Abbruchobjekte zu würdigen, kommen auf Grund des Kongruenzprinzips als Anlagekosten nur diejenigen für das Bauland in Frage (vgl. Klöti-Weber, a.a.