Die Praxis beruht im Prinzip auf der Überlegung, soweit durch eine auch bloss tatsächliche oder rechtliche Verschlechterung der Grundstücksubstanz (ohne grundstückgewinnsteuerrechtlich relevante Teilveräusserung) ein endgültiger Vermögensverlust eintritt, dass Verlustverrechnungen bei Privatvermögen grundsätzlich nicht möglich sind (bzw. im Geschäftsvermögen Abschreibungsbzw. Buchverluste von der Einkommens- oder Gewinnsteuer abgezogen werden können). Die fehlende gesetzliche Grundlage schliesst es indessen aus, in den Fällen von eingetretenen Substanzverminderungen diese mit dem Gewinn auf