4.1 Nach der Praxis des Kantons Zürich wird das Kongruenzprinzip so verstanden, dass Wert- oder Substanzverminderungen nicht nur aufgrund einer Veräusserung von Grundstückteilen, sondern auch durch tatsächliche oder rechtliche Verschlechterung des Grundstücks ohne Veräusserung eintreten können (vgl. bereits Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Vierter Band, Gemeindesteuern, Strafbestimmungen und Schlussbestimmunen [§§ 135-203 StG], Bern 1966, N. 15 ff. zu § 164 aStG/ZH; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 18 ff. zu § 219 StG/ZH;