Gerade mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung werde das Kongruenzprinzip falsch (als "Entweder-Oder-Regelung") ausgelegt. Dazu würden die in entscheidenden Punkten materiell anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen des Kantons Schwyz (insbes. §§ 113 Abs. 1 und 116 Abs. 1 Bst. a StG/SZ) im Vergleich zur zürcherischen Gesetzgebung (insbes. § 221 Abs. 1 Bst. a und auch § 220 Abs. 2 des Zürcher Steuergesetzes [StG/ZH; OS 631.1] vom 8.6.1997) missachtet. 4. In den Kantonen ist die Praxis nicht überall einheitlich. Es lassen sich im Prinzip zwei verschiedene Lösungsansätze feststellen.