6 3.2 Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen den Standpunkt, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 und 127 Abs. 2 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV), das Legalitätsprinzip und den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) verletze sowie gegen die gesetzliche Grundlage im Kanton Schwyz und gegen das Harmonisierungsgebot (Art. 129 BV) verstosse. Gerade mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung werde das Kongruenzprinzip falsch (als "Entweder-Oder-Regelung") ausgelegt.