5.2 u. 4.3 a.E.). In Bezug auf die streitbetroffenen Aufwendungen für das abgebrochene Gebäude lasse sich zweifelsohne feststellen, dass diese nicht kaufpreisgegenständlich gewesen seien (sachenrechtlich habe das abgerissene Objekt auch nicht Vertragsgegenstand sein können) (Erw. 4.4 u. 2.6), und dass ein Grundstück mit einem 3-Familienhaus weder umfänglich noch inhaltlich einem Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus mit 5 Stockwerkeigentumseinheiten gleich sei (Erw. 5.2 u. 2.5).