3.1 Die Vorinstanz stützt sich im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen darauf, dass das Kongruenzprinzip auch der schwyzerischen Grundstückgewinnbesteuerung (insbes. § 113 Abs. 1 StG/SZ) zugrunde liege (Erw. 4.1 a.E.). Für die Beurteilung der Frage, ob die Anlagekosten des abgerissenen 3-Familienhauses für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer einbezogen werden müssten, sei deshalb entscheiderheblich, ob es sich dabei um wertvermehrende Aufwendungen handle, die (zusätzlich auch) dem Kongruenzprinzip (Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse) entsprächen (Erw. 5.2 u. 4.3 a.E.).