2.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Kantone zudem verpflichtet, den Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse (Kongruenzprinzip) einzuhalten. Diesem Grundsatz zufolge haben Erlös und Anlagekosten sich in der Regel auf das umfänglich und inhaltlich gleiche Grundstück zu beziehen (vgl. Urteile des BGer 2C_357/2017 vom 22.2.2018 Erw. 3.4. [Nichtanrechnung unbezahlt gebliebener Kosten Dritter]; 2C_817/2014 vom 25.8.2015 Erw. 2.2.2. [Mietereinbauten]; 2C_674/2014, 2C_675/2014 vom 11.2.2015 Erw. 3.2 [wertvermehrende Aufwendungen]; 2C_705/2011 vom 16.4.2012 Erw.