2.4 Entsprechend den horizontalen und vertikalen, zwingenden Vorgaben des Harmonisierungsgesetzes hat die bundesgerichtliche Praxis die hier massgeblichen Begriffe in mehrfacher Hinsicht präzisiert (vgl. BGE 143 II 382 Erw. 4.2 u. 4.3 S. 389 ff.): 2.4.1 Der Begriff der "Anlagekosten" gemäss Art. 12 Abs. 1 StHG bezieht sich auf wertvermehrende Aufwendungen. Damit die Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer als gewinnmindernd geltend gemacht werden können, ist darüber hinaus erforderlich, dass es sich um solche wertvermehrenden Kosten handelt, welche der Veräusserer effektiv aufgewendet hat.