Soweit bundessteuergesetzliche und harmonisierungsrechtliche Regelung dem Sinn nach übereinstimmen, ist aus Gründen der vertikalen Steuerharmonisierung eine identische Auslegung geboten (BGE 143 II 382 Erw. 4.1 S. 388; BGE 133 II 114 Erw. 3.2 S. 116). Weitere Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit folgen mit Blick auf andere Bestimmungen des StHG – also auf der horizontalen Ebene –, so etwa aufgrund des Gewinnbegriffs im Geschäftsvermögen (Art. 8 Abs. 1 4 StHG; vgl. Urteile des BGer 2C_705/2011 vom 26.4.2012 Erw. 4.3.2; 2A.9/2004 vom 21.2.2005 Erw. 3.1).