1.2 Nach § 113 Abs. 1 StG/SZ entspricht der Grundstückgewinn dem Betrag, um den der Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt. Als Veräusserungserlös gilt nach § 114 Abs. 1 Satz 1 StG/SZ der Verkaufspreis "mit allen weiteren Leistungen". Als Erwerbspreis gilt nach § 115 Abs. 1 StG/SZ der Kaufpreis und "alle weiteren Leistungen". Als Aufwendungen gelten nach § 116 Abs. 1 StG/SZ die in der massgebenden Besitzesdauer angefallenen Ausgaben, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben, wie Kosten für Bauten, Umbauten und Meliorationen.