C. Gegen die Veranlagungsverfügungen liess die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 Einsprache bei der kantonalen Steuerkommission erheben und geltend machen, dass die früheren Anlagekosten des abgebrochenen Gebäudes in der Höhe von Fr. 531'991.-- bei der Bemessung des Grundstückgewinns gewinnmindernd zu berücksichtigen seien. Mit Einspracheentscheid vom 5. November 2018 bestätigte die kantonale Steuerkommission die Nichtberücksichtigung der früheren Anlagekosten des abgebrochenen Gebäudes und wies die dagegen erhobene Einsprache ab.