Mit Grundstückgewinnsteuerveranlagungen vom 3. und 7. November 2017 (VO-2017-0720, VO-2017-0721 und VO-2017-0722, alle mit Versanddatum am 7.11.2017) veranlagte die Steuerverwaltung die Steuerpflichtige für die Veräusserungen der Stockwerkeigentumseinheiten mit einem Grundstückgewinn von total Fr. 598'074.-- und mit einer Steuer von total Fr. 52'540.--. In der Begründung wies die Steuerverwaltung darauf hin, dass in Abweichung zur Selbstdeklaration die Anlagekosten des abgebrochenen Gebäudes in Anwendung des Kongruenzprinzips (Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse) bei der Ermittlung des Grundstückgewinns nicht angerechnet würden.