{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-105_2019-06-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b3b61e1c704bb88be6de6fdac8b3363"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-105_2019-06-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_105_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cb9e18efb8cb2377f0a6d308a1366f38ca6fc540d89f5170ad1c31490de0a343e3781c93fdef8c2940931690f995a7a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cb9e18efb8cb2377f0a6d308a1366f38ca6fc540d89f5170ad1c31490de0a343e3781c93fdef8c2940931690f995a7a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_105", "Checksum": "6e840ef744b4577c103275f8132f2dfa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Es handelt sich also um\neine Besteuerung des Mehrwerts auf dieser rechtlich zusammengefassten Einheit, nicht um eine Besteuerung des Mehrwerts auf einer einzelnen Baute; es ist\nalso keine «Hausgewinnsteuer».\n\nDie Anlagekosten des im Jahr 1983 erstellten 3-Familienhauses betragen\nFr. 531'991.--. Es ist unbestritten, dass es sich dabei um Ausgaben gehandelt\nhatte, die eine Werterhöhung des Grundstücks bewirkt hatten, also\nAufwendungen innerhalb der Besitzesdauer, die nicht bereits steuerlich\nabgezogen worden sind und die nicht von einem Dritten wie einer Versicherung\ngeleistet worden waren. Sie fallen somit unter den Wortlaut und Wortsinn von §\n116 StG/SZ als anrechenbare Aufwendungen, genauso wie die Kosten im\nZusammenhang mit der Erstellung der neuen Baute.\n\nFür eine Erweiterung der im Gesetz vorgegebenen Steuerpflicht auf dem\nGrundstückgewinn fehlt die gesetzliche Grundlage. Es fehlt auch eine\ngesetzliche Grundlage, die Wertvermehrung eines Grundstücks durch Abriss und\nNeubau gegenüber Erweiterungen bestehender Bauten auf dem Grundstück\nanders zu behandeln, z.B. weil die Erweiterung bestehender Bauten als\n\n17\nraumplanerisch oder ökologisch bessere Vorgehensweise qualifiziert würde.\nEinerseits liegt es weder am Gericht noch an der Steuerrechtsanwendung ein\nsolches Werturteil zu fällen, andererseits lässt das Gesetz keinerlei Wertung in\nAbweichung vom Wortlaut des Gesetzes und der Besteuerung des\nGrundstückgewinns gemäss Steuergesetz zu. Das Steuergesetz besteuert\nwertneutral den erzielten Grundstückgewinn.\n\nUnter Berücksichtigung der (anteiligen) Anlagekosten für das 3-Familienhaus von\nFr. 531'991.-- würde der effektiv erzielte Grundstückgewinn besteuert (=\nrelevanter Verkaufserlös abzüglich Summe aus Erwerbspreis und\nwertvermehrenden Aufwendungen). Die Verminderung der anrechenbaren\nAnlagekosten gemäss Mehrheitsmeinung führt zu einer Besteuerung eines\nhypothetischen Gewinns. Dies kann nicht dem Willen des Gesetzgebers\nentsprechen, so wie er sich im Wortlaut des Steuergesetzes ausdrückt.\n\n8.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen\n(§ 128 StG/SZ i.V.m. § 72 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP;\nSRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Infolge Änderung der früheren Rechtsprechung\ndes Verwaltungsgerichts rechtfertigt sich eine reduzierte Kostenauflage.\n\n8.2 Eine Parteientschädigung ist ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend nicht zuzusprechen (§ 128 StG/SZ i.V.m. § 74 Abs. 1 VRP).\n\n18\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr,\nKanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und der\nBeschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 12. Dezember 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass ihr durch die Gerichtskasse\nFr. 1'000.-- zurückzuerstatten sind (Rückzahlung an die Rechtsvertreter).\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n4. Zustellung an:\n- die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)\n- und die Vorinstanz (2/EB).\n\nSchwyz, 17. Juni 2019\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Präsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 8. Juli 2019\n19\n20\n"}