{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-105_2019-06-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b3b61e1c704bb88be6de6fdac8b3363"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-105_2019-06-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_105_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cb9e18efb8cb2377f0a6d308a1366f38ca6fc540d89f5170ad1c31490de0a343e3781c93fdef8c2940931690f995a7a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cb9e18efb8cb2377f0a6d308a1366f38ca6fc540d89f5170ad1c31490de0a343e3781c93fdef8c2940931690f995a7a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_105", "Checksum": "6e840ef744b4577c103275f8132f2dfa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 17.06.2019 II 2018 105\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (Anlagekosten) | Grundstückgewinnsteuer\n\n5.7 Es ist zwar nicht zu verkennen, dass auch Fälle von tatsächlichen oder\nrechtlichen Verschlechterungen des Grundstücks ohne Veräusserung denkbar\nsind, in denen es unter Umständen stossend oder unbillig erscheinen könnte,\nwenn der dadurch erlittene Vermögensverlust im Privatvermögen bei einer\nspäteren Veräusserung des Grundstücks nicht mit dem Gewinn auf dem\nGrundstück verrechnet werden könnte. Wird etwa nach einem Brandfall das\nabgebrannte Gebäude wieder aufgebaut und später veräussert, kann es aus\nBilligkeitsgründen als gerechtfertigt erscheinen, einen durch die\nBrandentschädigung nicht gedeckten Erwerbpreisanteil als\nAnlagekostenbestandteil anzurechnen (vgl. Langenegger, a.a.O., N. 46 zu Art.\n137 StG/BE; siehe auch für den Fall einer rechtlichen Verschlechterung infolge\nnicht entschädigungspflichtiger Aus- oder Abzonung eines Grundstücks: Klöti-\nWeber, a.a.O., N. 9 zu § 101 StG/AG mit Hinweis auf: SRK ZH 13.7.1999\npubliziert in: StE 2000 ZH B 44.1 Nr. 9; dazu auch\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 19 a.E. zu § 219 StG/ZH). Derartige\nBilligkeitsgründe sind indessen bei einem Abbruch eines bestehenden Gebäudes\nund Zuführung des Grundstücks zu einem neuen Zweck (z.B. Neuüberbauung,\nGrundstückveräusserung) nicht ersichtlich, liegt doch in diesen Fällen jedenfalls\nkeine unfreiwillige Vermögensverminderung (bzw. kein Schadensfall) vor.\n\n6.1 Das Verwaltungsgericht kommt deshalb nunmehr, insbesondere unter\nBerücksichtigung der horizontalen und vertikalen, zwingenden Vorgaben des\nHarmonisierungsgesetzes (StHG) und des von den Kantonen zu beachtenden\n\n15\nGrundsatzes der vergleichbaren Verhältnisse (Kongruenzprinzips) zum Schluss,\ndass an seinem früheren Entscheid (VGE II 360/93) vom 25. Februar 1994 nicht\nfestgehalten werden kann. Das heisst, dass Aufwendungen für abgebrochene\nBauten, die im Veräusserungszeitpunkt nicht mehr vorhanden sind, bei der\nErmittlung des Grundstückgewinns nicht den \"Anlagekosten\" angerechnet und\nvom Veräusserungserlös in Abzug gebracht werden können.\n\n6.2 Das Ergebnis stützt sich auf eine mit Art. 127 Abs. 2 BV und den\nzwingenden harmonisierungsrechtlichen Vorgaben des\nSteuerharmonisierungsgesetzes übereinstimmende Auslegung von Art. 12 Abs.\n1 StHG und von den entsprechenden Bestimmungen im kantonalen Recht\n(insbes. §§ 113 Abs. 1 und 116 Abs. 1 Bst. a StG/SZ). Diesbezüglich kommt den\nBestimmungen im kantonalen Recht auch kein eigener Gestaltungsspielraum zu.\nEs wird damit auch dem Grundgedanken Rechnung getragen, dass nur der\n\"unverdiente\" Wertzuwachs der Grundstückgewinnsteuer unterworfen sei. Im\nErgebnis läuft dies weder auf eine Besteuerung fiktiver oder hypothetischer\nGewinne hinaus, noch erfolgt dadurch eine (nachträgliche) Umqualifikation von\nwerterhaltenden Aufwendungen in Auslagen für den ordentlichen Unterhalt.\nWenngleich das Kriterium der Dauerhaftigkeit/Beständigkeit in § 116 Abs. 1\nBst. a StG/SZ nicht ausdrücklich im Gesetz genannt ist, wird mit der\nbeispielhaften Aufzählung der wertvermehrenden Aufwendungen (\"wie Kosten für\nBauten, Umbauten, Meliorationen\") zumindest impliziert, dass es sich um\n\"dauernde Verbesserungen des Grundstücks\" (entsprechend dem zürcherischen\nRecht: § 221 Abs. 1 Bst. a StG/ZH) handeln muss. Ohne Belang ist bei alledem,\ndass das kantonale Recht im Gegensatz zum zürcherischen Recht (vgl. § 220\nAbs. 2 StG/ZH) keine entsprechende Möglichkeit vorsieht, dass wahlweise\nanstelle des Erwerbspreises der Verkehrswert vor zwanzig Jahren in Anrechnung\ngebracht werden kann, wenn die letzte Handänderung mehr als zwanzig Jahre\nzurückliegt. Insbesondere macht dies für die Anwendung des Kongruenzprinzips\nkeinen Unterschied.\n\n6.3 Damit erweisen sich auch die aus der behaupteten Missachtung der\nentsprechenden Normen abgeleiteten Rügen der Verletzung des\nLegalitätsprinzips und des Grundsatzes der Besteuerung nach der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so wie dieser Grundsatz im Zusammenhang\nmit Art. 12 StHG und den entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Rechts\nbei der Grundstückgewinn- als Objektsteuer zu verstehen ist, als unbegründet.\nEbenso hält das Ergebnis vor dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 und 127\nAbs. 2 BV) und Willkürverbot (Art. 9 BV) stand.\n\n16\n6.4 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist daher\nabzuweisen.\n\n7. Nach abweichender Meinung der Richterminderheit sind die Aufwendungen\nfür das abgebrochene 3-Familienhaus gemäss Antrag der Beschwerdeführerin\n(anteilig gem. Wertquote der StWE-Einheiten) als Anlagekosten gewinnmindernd\nzu berücksichtigen.\n\nGemäss § 113 Abs. 1 StG/SZ entspricht der Grundstückgewinn dem Betrag, um\nden der Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt. Der Erwerbspreis umfasst gemäss § 115 Abs. 1 StG/SZ den\nKaufpreis sowie alle weiteren Leistungen. § 116 StG/SZ umschreibt die anrechenbaren Aufwendungen unter anderem als Ausgaben, die eine Werterhöhung\ndes Grundstückes bewirkt haben, wie Kosten für Bauten, Umbauten und Meliorationen. § 116 StG/SZ schränkt sodann die Anrechnung von Aufwendungen abschliessend ein, indem diese Aufwendungen während der massgebenden Besitzesdauer angefallen sein müssen; Aufwendungen, die steuerlich bereits abgezogen worden sind, können ebenso wenig geltend gemacht werden wie Leistungen\nvon Dritten, insbesondere Versicherungsgesellschaften. Damit stellt das Grundstückgewinnsteuerrecht die Konsistenz und die Kongruenz mit den anderen Steuerarten, insbesondere der Einkommenssteuer, sicher.\n\n"}