{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-105_2019-06-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b3b61e1c704bb88be6de6fdac8b3363"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-105_2019-06-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_105_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cb9e18efb8cb2377f0a6d308a1366f38ca6fc540d89f5170ad1c31490de0a343e3781c93fdef8c2940931690f995a7a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cb9e18efb8cb2377f0a6d308a1366f38ca6fc540d89f5170ad1c31490de0a343e3781c93fdef8c2940931690f995a7a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_105", "Checksum": "6e840ef744b4577c103275f8132f2dfa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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BGE 101\nIa 1 S. 5 Erw. 3c; BGE 95 I 130 Erw. 6 S. 134 ff.) hinauslaufen würde. Der\nGrund, weshalb die früher getätigten Aufwendungen für das abgebrochene\nGebäude nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden können, ist letztlich eine\nFolge des im monistischen System wesentlichen Grundsatzes der gesonderten,\nspezifischen Gewinnermittlung, und der konkret objektbezogenen\nKostenanrechnung (was einen Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. der\nVeräusserung des massgeblichen Grundstücks voraussetzt). Deshalb werden\nauch keine künstlichen Gewinne bei der Grundstückgewinnsteuer herbeigeführt,\nwenn die Anlagekosten für ein abgebrochenes Gebäude nicht zur Anrechnung\ngebracht werden können. Vielmehr wird für die Ermittlung des steuerbaren\nGrundstückgewinns konsequent (nur) auf das jeweilige Objekt bezogen die\ntatsächliche Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und den kongruenten\nbzw. objektbezogenen Aufwendungen (= objektbezogene Kostenanrechnung)\nermittelt. So gesehen findet deshalb keine Besteuerung fiktiver oder\n13\nhypothetischer Gewinne im Umfang der nicht angerechneten Anlagekosten für\ndas abgebrochene Gebäude statt.\n\n5.5 Streng rechtlich gesehen handelt es sich denn auch bei den\nwertvermehrenden Aufwendungen für Bauten, die durch einen Abbruch wieder\nvernichtet werden und im Veräusserungszeitpunkt nicht mehr vorhanden sind,\num im Privatvermögen von der Einkommenssteuer ausgenommene bzw.\nsteuerrechtlich unbeachtliche Vermögens- bzw. Kapitalverluste (e contrario Art.\n16 Abs. 3 DBG) bzw. nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen für die\nAnschaffung, Herstellung und Wertvermehrung von Vermögensgegenständen\n(Art. 34 Bst. d DBG bzw. § 34 Bst. d StG/SZ; im Geschäftsvermögen können die\nAbschreibungen bzw. Buchverluste bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer in\nAbzug gebracht werden, was zugleich eine Berücksichtigung unter der\nGrundstückgewinnsteuer ausschliesst; e contrario § 104 Abs. 2 StG/SZ in Verb.\nmit §§ 19 Abs. 4 bzw. 64 Abs. 2 StG/SZ; entspr. bereits\nReimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., N. 6 zu § 166 aStG/ZH, wonach die Kosten\nim Rahmen eines allfälligen Betriebsverlustes angerechnet werden können). In\ndiesen Fällen von eingetretenen Substanzverminderungen (durch abgebrochene\nGebäude, Brandfall usw.) ist es daher aufgrund der fehlenden gesetzlichen\nGrundlage ausgeschlossen, dass diese Vermögensverluste mit dem Gewinn auf\ndem Grundstück verrechnet werden können, auch wenn Gewinn wie Verlust\ndasselbe Grundstück betreffen (vgl. vorne Erw. 4.1).\n\n5.6 Bei genauerer Betrachtung sind es denn auch vor allem\nGleichbehandlungs- und Praktikabilitätsüberlegungen sowie Billigkeitsgründe,\nwelche das Verwaltungsgericht seinerzeit in seinem Entscheid zum Schluss\ngelangen liessen, dass das Vorhandensein einer Investition im\nVeräusserungszeitpunkt (\"Entweder-Oder-Regelung\") nicht ausschlaggebend\nsein könne, und die Anlagekosten für ein abgebrochenes Gebäude angerechnet\nwerden müssten. Es kann sich deshalb allenfalls die Frage stellen, ob trotz\nfehlender gesetzlicher Grundlage, insbesondere aus\nGleichbehandlungsüberlegungen und/oder Billigkeitsgründen, eine Verrechnung\nmit dem Grundstückgewinn zulässig sein soll, zumal Gewinn wie Verlust\ndasselbe Grundstück betreffen.\n\nDiesbezüglich ist nun aber nicht ersichtlich, weshalb die Nichtanrechnung der\nAufwendungen für ein nicht mehr vorhandenes bzw. abgebrochenes Gebäude\nals Anlagekosten zu einem mit dem Willkürverbot (Art. 9 BV) und dem\nRechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 und 127 Abs. 2 BV) unvereinbaren\nErgebnis führen sollte. Dass beim Umbau von Gebäuden (im Unterschied zum\nAbbruch) darauf verzichtet wird zu überprüfen, wieweit frühere wertvermehrende\n14\nAufwendungen noch vorhanden sind oder nicht, lässt sich mit den naheliegenden\nund nachvollziehbaren praktischen Schwierigkeiten erklären, die mit einer\nderartigen Überprüfung regelmässig verbunden wären. Die unterschiedliche\nBehandlung beruht deshalb auf ernsthaften und sachlichen Gründen und hält\ninsofern vor dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 und 127 Abs. 2 BV) und\nWillkürverbot (Art. 9 BV) stand. Bei konsequenter und richtiger Anwendung des\nKongruenzprinzips, d.h. wenn Erlös und Anlagekosten auf das umfänglich und\ninhaltlich gleiche Grundstück bezogen werden, lässt sich zudem auch kein\nUnterschied im Ergebnis feststellen, ob das abgebrochene Gebäude in der\nmassgebenden Besitzesdauer vom Veräusserer des Grundstücks selbst erstellt\nwurde, oder ob das Grundstück bereits mit dem bestehenden Gebäude erworben\nwurde und deshalb im Erwerbspreis mitenthalten war. Denn auch im letzteren\nFall muss genauso geprüft werden, ob die im Erwerbspreis mitenthaltenen\nwertvermehrenden Aufwendungen im Veräusserungszeitpunkt noch vorhanden\nsind oder nicht. Allfällige notwendige Korrekturen erfolgen hier über den\nErwerbspreis.\n\n"}