{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-105_2019-06-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b3b61e1c704bb88be6de6fdac8b3363"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-105_2019-06-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_105_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cb9e18efb8cb2377f0a6d308a1366f38ca6fc540d89f5170ad1c31490de0a343e3781c93fdef8c2940931690f995a7a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cb9e18efb8cb2377f0a6d308a1366f38ca6fc540d89f5170ad1c31490de0a343e3781c93fdef8c2940931690f995a7a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_105", "Checksum": "6e840ef744b4577c103275f8132f2dfa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 17.06.2019 II 2018 105\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (Anlagekosten) | Grundstückgewinnsteuer\n\n5.2 Im Weiteren muss nun aber zusätzlich in die Prüfung einbezogen werden,\nob der frühere Entscheid des Schwyzer Verwaltungsgerichts auch den\nhorizontalen und vertikalen, zwingenden Vorgaben des\nHarmonisierungsgesetzes entspricht (vgl. dazu vorne Erw. 2.3 u. 2.4).\nDiesbezüglich ist zudem davon auszugehen, dass der Grundsatz der\nvergleichbaren Verhältnisse (Kongruenzprinzip), wenngleich er nicht ausdrücklich\nim Gesetz verankert ist, auch der schwyzerischen Grundstückgewinn-\n\n11\nBesteuerung zugrunde liegt (vgl. dazu bereits unter altem Recht: Xaver Mettler,\nDie Grundstückgewinnsteuer des Kantons Schwyz, Zürich 1990, S. 153 ff.), resp.\nzugrunde liegen muss, soweit er vom Harmonisierungsgesetz und der\ndiesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgegeben wird (vgl.\ndazu vorne Erw. 2.6). Das bedeutet somit dem Grundsatz nach, dass das\nGrundstück sowohl im Veräusserungs- als auch im Erwerbszeitpunkt in der\nSubstanz vergleichbar sein muss. Der Vergleich von Anlagewert und Erlös kann\nnur sachgerecht erfolgen, wenn Substanzveränderungen berücksichtigt werden.\nDabei ist für den Kanton Schwyz davon auszugehen, dass als zu\nberücksichtigende Substanzveränderung nicht nur gilt, was als Teilveräusserung\nunter die Grundstückgewinnsteuer fällt, sondern eine Substanzverminderung\nkann grundsätzlich auch durch tatsächliche oder rechtliche Verschlechterung des\nGrundstücks ohne Veräusserung (von Grundstücksteilen) erfolgen (vgl. bspw.\nfür die rechtliche Verschlechterung eines Grundstücks durch die Errichtung einer\nNutzniessung oder eines Wohnrechts: Wegleitung Grundstückgewinnsteuer –\nKanton Schwyz, Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen\nDienstbarkeiten oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen).\n\n5.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die früher getätigten\nAufwendungen für das abgebrochene Gebäude (im Investitionszeitpunkt) eine\nWerterhöhung des Grundstücks bewirkt haben (weshalb sie auch nicht bei der\nEinkommenssteuer als Auslagen für den ordentlichen Unterhalt abgezogen\nwerden konnten). Das genügt jedoch nicht, damit diese Aufwendungen bei der\nVeräusserung des Grundstücks als \"Anlagekosten\" gemäss Art. 12 Abs. 1 StHG\nbzw. § 116 Abs. 1 Bst. a StG/SZ geltend gemacht werden können. Als\nzusätzliches Erfordernis wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nvorausgesetzt, dass die als gewinnmindernd geltend gemachten Kosten im\nZusammenhang mit dem veräusserten Grundstück stehen und zudem im\nHinblick auf die spätere Veräusserung der Liegenschaft getätigt worden sind.\nDieses Erfordernis steht insbesondere auch im Zusammenhang mit dem im\nmonistischen System wesentlichen Grundsatz der gesonderten, spezifischen\nGewinnermittlung und der konkret objektbezogenen Kostenanrechnung (vgl.\nvorne Erw. 2.4.2).\n\nIn dieser Hinsicht kann nun aber nicht gesagt werden, dass die früher getätigten\nAufwendungen für das abgebrochene Gebäude mit (dem Erwerb bzw.) der\nVeräusserung des Grundstücks untrennbar verbunden gewesen seien und zu\ndessen dauerhafter Verbesserung bzw. Wertvermehrung beigetragen hätten.\nVielmehr muss es unter den gegebenen Umständen als erwiesen gelten, dass\ndie früher getätigten Aufwendungen für das abgebrochene 3-Familienhaus,\n\n12\nwelches dem Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf\nStockwerkeigentumseinheiten weichen musste, keinen Einfluss auf die\nBestimmung der Kaufpreishöhe (der veräusserten Stockwerkeigentumseinheiten)\nhatten und entsprechend auch nicht Bestandteil des Veräusserungserlöses\nbildeten (und darum für die Berechnung des steuerbaren Gewinns bzw. die\nKostenanrechnung auch nur die Gebäudekosten für den Neubau massgeblich\nsein können). Als Bezugspunkt für den Vergleich gilt der Zustand des\nGrundstücks, welcher Grundlage für die Kaufpreisgestaltung bei der\nVeräusserung gebildet hat (vgl. dazu insbes. VGer ZH, 21.4.1999 publiziert in\nStE 2000 ZH B 44.1 Nr. 7; zuletzt bestätigt in: VGer ZH, 9.5.2018,\nSB.2018.00009, abrufbar unter www.vgr.zh.ch). Ob das abgebrochene Gebäude\nim Zeitpunkt, in welchem die damit im Zusammenhang stehenden\nwertvermehrenden Aufwendungen getätigt worden sind, bereits zum Abbruch\noder zum Verkauf auf Abbruch bestimmt war, ist hierbei nicht ausschlaggebend\n(anders noch Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., N. 20 zu § 166 aStG/ZH). Bei\nkonsequenter Anwendung des Kongruenzprinzips muss es daher als\nausgeschlossen gelten, dass die früher getätigten Aufwendungen für das nicht\nmehr vorhandene bzw. abgebrochene Gebäude gewinnmindernd als\nAnlagekosten in Anrechnung gebracht werden können (vgl. entspr. gl.M. für die\nGrundstückgewinnsteuer im Kanton Schwyz auch schon unter altem Recht:\nMettler, a.a.O., S. 156 u. 173).\n\n"}