{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-105_2019-06-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b3b61e1c704bb88be6de6fdac8b3363"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-105_2019-06-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_105_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cb9e18efb8cb2377f0a6d308a1366f38ca6fc540d89f5170ad1c31490de0a343e3781c93fdef8c2940931690f995a7a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cb9e18efb8cb2377f0a6d308a1366f38ca6fc540d89f5170ad1c31490de0a343e3781c93fdef8c2940931690f995a7a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_105", "Checksum": "6e840ef744b4577c103275f8132f2dfa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Februar 1994 bereits schon einmal in grundsätzlicher\nWeise mit der Streitfrage befassen, ob die Anlagekosten eines abgebrochenen\nGebäudes nach schwyzerischem Grundstückgewinnsteuerrecht absetzbar sind\noder nicht, bzw. ob eine (ursprünglich geschaffene) Wertvermehrung auch im\n(späteren) Zeitpunkt der Veräusserung noch vorhanden sein muss, damit die\n9\ndafür gemachten Aufwendungen angerechnet werden können. Dieser Entscheid\nerging noch unter dem alten Schwyzer Steuergesetz vom 28. Oktober 1958\n(aStG/SZ) und insbesondere vor Einführung des Steuerharmonisierungsgesetzes\n(StHG) und Inkrafttreten des totalrevidierten neuen Steuergesetzes vom 9.\nFebruar 2000 (StG/SZ) am 1. Januar 2001.\n\nDas Verwaltungsgericht erwog zunächst, als anrechenbare Aufwendungen\nwürden nur solche in Frage kommen, die (im Investitionszeitpunkt) zur\nWerterhöhung des Grundstückes beigetragen hätten (nicht hingegen Auslagen\nfür den ordentlichen Unterhalt oder die Verwaltung; vgl. § 50 Abs. 5 aStG/SZ).\nDie Frage der Dauer/Beständigkeit dieser Investition, d.h. ob und inwiefern eine\nInvestition im Veräusserungszeitpunkt (Besteuerungszeitpunkt) noch vorhanden\nsein müsse, damit sie als wertvermehrende Aufwendung gelten könne, werde im\nGesetz nicht ausdrücklich beantwortet (Erw. 3a).\n\nIndessen sei – so das Verwaltungsgericht weiter – nach der ratio legis davon\nauszugehen, dass das Schwyzer Grundstückgewinnsteuerrecht nur (wirklich)\nrealisierte Gewinne dieser Sondersteuerpflicht unterwerfen wolle, weshalb als\nRichtschnur für die erforderliche Gesetzesauslegung abzuleiten sei, dass eine\nOrdnung, welche auf die Besteuerung von hypothetischen Grundstückgewinnen\nabziele, nicht in Frage komme. Zugleich brachte das Verwaltungsgericht in\nseinen Erwägungen grundsätzlich zum Ausdruck, dass eine \"Entweder-Oder-\nRegelung\", bei welcher das Vorhandensein eines Gebäudes im\nVeräusserungszeitpunkt ausschlaggebend wäre, unter Gleichbehandlungs- und\nauch Praktikabilitätsüberlegungen nicht zu befriedigen vermöchte (z.B. wenn\nanstelle eines Gebäudeabbruchs ein Umbau des Gebäudes vorgenommen\nwerde, oder wenn ein Abbruch des Gebäudes erst später durch den Erwerber\nerfolge). Vor allem aber falle ins Gewicht, dass die Nichtberücksichtigung der\nAnlagekosten für ein abgebrochenes Gebäude auf eine Besteuerung von\nhypothetischen Gewinnen hinauslaufe (vgl. Erw. 3b mit Beispielen).\n\nAls mit dem Willkürverbot und dem Rechtsgleichheitsgebot unvereinbar\nerachtete das Verwaltungsgericht zudem die Nichtberücksichtigung von im\nHandänderungszeitpunkt nicht mehr vorhanden Aufwendungen für Bauten als\nAnlagekosten insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im Unterschied\ndazu nicht geprüft werde, ob die im Erwerbspreis mitenthaltenen Aufwendungen\nfür Bauten im Veräusserungszeitpunkt noch vorhanden seien oder nicht (vgl.\nErw. 3c mit Beispielen).\n\nUnter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den in der Lehre und\nRechtsprechung zu der vorliegenden Fragestellung vertretenen kontroversen\nAuffassungen (vgl. Erw. 3d) ist das Verwaltungsgericht in seinem damaligen\n\n10\nEntscheid sodann zum Schluss gelangt, dass die gewichtigeren Argumente für\nden Standpunkt sprechen würden, wonach nachgewiesene frühere\nwertvermehrende Aufwendungen für ein Grundstück – auch wenn sie im\nVeräusserungszeitpunkt nicht mehr tel quel vorhanden seien – dem\nVeräusserungserlös aus dieser Liegenschaft gegenübergestellt werden dürften\n(vgl. Erw. 4).\n\n5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob an dem früheren Entscheid des Schwyzer\nVerwaltungsgerichts (VGE II 360/93) vom 25. Februar 1994, auf welchen sich\nauch die Beschwerdeführerin stützt, festgehalten werden kann.\n\n5.1 Dass der Entscheid des Schwyzer Verwaltungsgerichts noch unter dem\nalten Schwyzer Steuergesetz vom 28. Oktober 1958 (aStG/SZ) erging, welches\nim Rahmen einer Totalrevision durch das neue Schwyzer Steuergesetz vom 9.\nFebruar 2000 (StG/SZ) ersetzt wurde, ist mit Blick auf den Wortlaut der hier\nrelevanten Bestimmungen nicht weiter von Bedeutung: Denn der Wortlaut von\n§ 116 Abs. 1 Bst. a StG/SZ (\"Ausgaben, die eine Werterhöhung des\nGrundstückes bewirkt haben\") unterscheidet sich in dem hier massgebenden\nPunkt kaum von § 50 Abs. 5 aStG/SZ (\"Ausgaben, die zur Werterhöhung des\nGrundstückes beigetragen haben\"). Von daher gilt unverändert, dass als\nanrechenbare Aufwendungen nur solche in Frage kommen, die (im\nInvestitionszeitpunkt) zur Werterhöhung des Grundstückes beigetragen resp.\neine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben. Dazu wird auch weiterhin\ndie Frage der Dauer/Beständigkeit dieser Investition, d.h. ob und inwiefern eine\nInvestition im Veräusserungszeitpunkt (Besteuerungszeitpunkt) noch vorhanden\nsein muss, damit sie als wertvermehrende Aufwendung gelten kann, im Gesetz\nnicht ausdrücklich beantwortet. Immerhin wird nun aber in § 116 Abs. 1 Bst. a\nStG/SZ mittels ergänzender beispielhafter Aufzählung der entsprechenden\nwertvermehrenden Aufwendungen (\"wie Kosten für Bauten, Umbauten,\nMeliorationen\") zumindest impliziert, dass es sich jedenfalls um \"dauernde\nVerbesserungen des Grundstücks\" (entsprechend § 221 Abs. 1 Bst. a StG/ZH)\nhandeln muss.\n\n"}