{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-105_2019-06-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b3b61e1c704bb88be6de6fdac8b3363"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-105_2019-06-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_105_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cb9e18efb8cb2377f0a6d308a1366f38ca6fc540d89f5170ad1c31490de0a343e3781c93fdef8c2940931690f995a7a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cb9e18efb8cb2377f0a6d308a1366f38ca6fc540d89f5170ad1c31490de0a343e3781c93fdef8c2940931690f995a7a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_105", "Checksum": "6e840ef744b4577c103275f8132f2dfa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Wird bspw. ein\nGrundstück veräussert, auf dem ein Gebäudeabbruch vorgenommen wurde,\nmüssen die auf das Gebäude entfallenden Anlagekosten vom Erwerbspreis\nabgesetzt werden. Sind die auf dem veräusserten Grundstück befindlichen\nGebäulichkeiten als Abbruchobjekte zu würdigen, kommen auf Grund des\nKongruenzprinzips als Anlagekosten nur diejenigen für das Bauland in Frage\n(vgl. Klöti-Weber, a.a.O., N. 8 zu § 101 StG/AG und N. 7 zu § 104 StG/AG mit\nHinweis auf die zürcherische Rechtsprechung: StE 2001 ZH B 44.1 Nr. 10).\n\nVerletzt wäre der Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse somit etwa dann,\nwenn Aufwendungen für Bauten, die am Handänderungsstichtag nicht mehr\nvorhanden sind, den Anlagekosten zugerechnet würden (vgl. VGer ZH 21.4.1999\npubliziert in: StE 2000 ZH B 44.1 Nr. 7 Erw. 2a; vgl. auch entspr. für Kantone mit\ndem dualistischen System: Kanton Thurgau – Steuerpraxis, Grundstückgewinn,\nStP 131 Nr. 1, www.steuerbuch.so.ch; Kanton Thurgau Steuerpraxis,\nGrundstückgewinn, § 131 Nr. 1, www.steuerverwaltung.steuerpraxis.tg.ch).\nAllgemein können deshalb Aufwendungen für Bauten, die im\nHandänderungszeitpunkt nicht mehr vorhanden sind, nach dieser Praxis nicht\nden Anlagekosten zugerechnet werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\na.a.O., N. 21 zu § 219 StG/ZH und N. 7 zu § 221 StG/ZH).\n\n4.2 Nach der Praxis im Kanton Bern wird hingegen (insb. im Zusammenhang\nmit der Einräumung beschränkter dinglicher Rechte wie Nutzniessung oder\nWohnrecht) das Kongruenzprinzip so ausgelegt, dass für die Gewinnberechnung\nnur grundstückgewinnsteuerlich relevante Substanzveränderungen zu\nberücksichtigen sind (vgl. Markus Langenegger, in: Leuch/Kästli/Langenegger,\nPraxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Art. 126 bis 293, N. 16 zu\nArt. 129 und N. 47 zu Art. 138 StG/BE, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung:\nRKE Nr. 6624 GG 2004 vom 14.2.2006, nicht publ. und VGE in NStP 1984 S. 9\nff.). Demnach hat nicht jede Veränderung des wirtschaftlichen Werts eine\nSubstanzveränderung zur Folge, die in Anwendung des Kongruenzprinzips\ngrundstückgewinnsteuerlich berücksichtigt werden muss. Nur was als\nTeilveräusserung unter die Grundstückgewinnsteuer fällt, gilt als zu\nberücksichtigende Substanzveränderung (a.a.O., N. 16 zu Art. 129 und N. 47 zu\nArt. 137 StG/BE). Diese Lösung (insbes. für die Einräumung beschränkter\n8\ndinglicher Rechte wie Nutzniessung und Wohnrecht) lehnt sich an die\ngesetzgeberische Konzeption der Abgrenzung zwischen Einkommens- und\nGrundstückgewinnsteuer (vgl. dazu § 130 Abs. 2 Bst. b StG/BE) und soll ein in\nsich geschlossenes und praktikables System bieten, das seit 2001 in Art. 137\nAbs. 3 StG/BE ausdrücklich festgehalten wird (a.a.O., N. 16 zu Art. 129 StG/BE).\n\nDementsprechend bilden nach der Berner Praxis auch Auslagen für\nwertvermehrende Aufwendungen Bestandteil der Anlagekosten, wenn der\nursprünglich geschaffene Mehrwert im späteren Zeitpunkt der Veräusserung\nnicht mehr vorhanden ist (d.h. für die Grundstückgewinnsteuer keine\nmassgebende Veräusserung erfolgt ist). Im Vordergrund stehen hier allerdings\nvor allem Gleichbehandlungsüberlegungen. Es wäre stossend, wenn\nErstellungskosten eines abbruchreifen, aber beim Verkauf noch vorhandenen\nGebäudes als Anlagekosten angerechnet würden, während bei einem Abbruch\nder Baute durch den Veräusserer vor dem Verkauf der Liegenschaft deren\nErstellungskosten nicht mehr berücksichtigt werden dürften (vgl. RKE in BVR\n1985 S. 63 ff. und RKE St. Gallen in Steuerrevue 1978, Band 33, S. 219 f.).\nNotwendig ist jedoch auch hier, dass die wertvermehrenden Aufwendungen\ngeeignet sind, eine dauernde Wertvermehrung herbeizuführen (Langenegger,\na.a.O., N. 12 zu Art. 142 StG/BE).\n\nZudem ist auch nach der Berner Praxis klar, dass das Kongruenzprinzip zu\nbeachten ist, wenn z.B. der Grundeigentümer eine Brandstätte ohne Gebäude\nveräussert (zum Brandfall: Langenegger, a.a.O. N. 44 ff. zu Art. 137 StG/BE).\nDamit vergleichbare Verhältnisse für die Gewinnberechnung bestehen, müssen\ndie Anlagekosten um den Gebäudeanteil gekürzt werden. Lediglich aus\nBilligkeitsgründen wird ein durch die Brandentschädigung nicht gedeckter\nErwerbspreisanteil als Anlagekostenbestanteil angerechnet (a.a.O., N. 45 zu Art.\n137 StG/BGE). Wird nach einem Brandfall das Gebäude wieder aufgebaut und\nspäter veräussert, so können als Anlagekosten lediglich der frühere Landanteil\nund die Neubaukosten geltend gemacht werden. Auch hier wird aus\nBilligkeitsgründen ein durch die Brandentschädigung nicht gedeckter\nErwerbspreisanteil als Anlagekostenbestandteil angerechnet (a.a.O., N. 46 zu\nArt. 137 StG/BE).\n\n"}