{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-105_2019-06-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b3b61e1c704bb88be6de6fdac8b3363"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-105_2019-06-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_105_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cb9e18efb8cb2377f0a6d308a1366f38ca6fc540d89f5170ad1c31490de0a343e3781c93fdef8c2940931690f995a7a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cb9e18efb8cb2377f0a6d308a1366f38ca6fc540d89f5170ad1c31490de0a343e3781c93fdef8c2940931690f995a7a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_105", "Checksum": "6e840ef744b4577c103275f8132f2dfa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Diesem Grundsatz zufolge haben Erlös und Anlagekosten sich in\nder Regel auf das umfänglich und inhaltlich gleiche Grundstück zu beziehen (vgl.\nUrteile des BGer 2C_357/2017 vom 22.2.2018 Erw. 3.4. [Nichtanrechnung\nunbezahlt gebliebener Kosten Dritter]; 2C_817/2014 vom 25.8.2015 Erw. 2.2.2.\n[Mietereinbauten]; 2C_674/2014, 2C_675/2014 vom 11.2.2015 Erw. 3.2\n[wertvermehrende Aufwendungen]; 2C_705/2011 vom 16.4.2012 Erw. 4.3.6\n[Zonenzugehörigkeit]), wobei Substanzzunahmen bei Ermittlung des Gewinns\nebenso zu berücksichtigen sind wie Substanzabnahmen (Bernhard\nZwahlen/Natalie Nyffenegger, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],\nKommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 3. Aufl. 2016, N. 45 zu Art.\n12 StHG). Grundgedanke des Kongruenzprinzips ist, dass mit der\nGrundstückgewinnsteuer nur der \"unverdiente\" Wertzuwachs auf einem\nGrundstück erfasst werden soll, nicht aber der Mehrwert, welcher durch\nInvestitionen des Veräusserers, d.h. Arbeit oder Kapital, geschaffen wurde (vgl.\nUrteile des BGer 2C_357/2017 vom 22.2.2018 Erw. 3.4.; 2C_198/2016 vom\n20.7.2016 Erw. 3.5 mit Hinweisen).\n\n3.1 Die Vorinstanz stützt sich im angefochtenen Einspracheentscheid im\nWesentlichen darauf, dass das Kongruenzprinzip auch der schwyzerischen\nGrundstückgewinnbesteuerung (insbes. § 113 Abs. 1 StG/SZ) zugrunde liege\n(Erw. 4.1 a.E.). Für die Beurteilung der Frage, ob die Anlagekosten des\nabgerissenen 3-Familienhauses für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer\neinbezogen werden müssten, sei deshalb entscheiderheblich, ob es sich dabei\num wertvermehrende Aufwendungen handle, die (zusätzlich auch) dem\nKongruenzprinzip (Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse) entsprächen\n(Erw. 5.2 u. 4.3 a.E.). In Bezug auf die streitbetroffenen Aufwendungen für das\nabgebrochene Gebäude lasse sich zweifelsohne feststellen, dass diese nicht\nkaufpreisgegenständlich gewesen seien (sachenrechtlich habe das abgerissene\nObjekt auch nicht Vertragsgegenstand sein können) (Erw. 4.4 u. 2.6), und dass\nein Grundstück mit einem 3-Familienhaus weder umfänglich noch inhaltlich\neinem Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus mit 5\nStockwerkeigentumseinheiten gleich sei (Erw. 5.2 u. 2.5). Demnach wäre nach\nAuffassung der Vorinstanz der Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse\n(Kongruenzprinzip) verletzt, wenn Aufwendungen für z.B. abgebrochene Bauten\nden Anlagekosten zugerechnet würden.\n\n6\n3.2 Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen den Standpunkt, dass der\nangefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz das Gleichbehandlungsgebot\n(Art. 8 Abs. 1 und 127 Abs. 2 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV), das\nLegalitätsprinzip und den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) verletze sowie gegen die gesetzliche\nGrundlage im Kanton Schwyz und gegen das Harmonisierungsgebot (Art. 129\nBV) verstosse. Gerade mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung\nwerde das Kongruenzprinzip falsch (als \"Entweder-Oder-Regelung\") ausgelegt.\nDazu würden die in entscheidenden Punkten materiell anderslautenden\ngesetzlichen Bestimmungen des Kantons Schwyz (insbes. §§ 113 Abs. 1 und\n116 Abs. 1 Bst. a StG/SZ) im Vergleich zur zürcherischen Gesetzgebung (insbes.\n§ 221 Abs. 1 Bst. a und auch § 220 Abs. 2 des Zürcher Steuergesetzes [StG/ZH;\nOS 631.1] vom 8.6.1997) missachtet.\n\n4. In den Kantonen ist die Praxis nicht überall einheitlich. Es lassen sich im\nPrinzip zwei verschiedene Lösungsansätze feststellen.\n\n4.1 Nach der Praxis des Kantons Zürich wird das Kongruenzprinzip so\nverstanden, dass Wert- oder Substanzverminderungen nicht nur aufgrund einer\nVeräusserung von Grundstückteilen, sondern auch durch tatsächliche oder\nrechtliche Verschlechterung des Grundstücks ohne Veräusserung eintreten\nkönnen (vgl. bereits Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher\nSteuergesetz, Vierter Band, Gemeindesteuern, Strafbestimmungen und\nSchlussbestimmunen [§§ 135-203 StG], Bern 1966, N. 15 ff. zu § 164 aStG/ZH;\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl.\n2013, N. 18 ff. zu § 219 StG/ZH; ebenfalls für den Kanton Aargau: Klöti-Weber,\nKommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, N. 8 zu § 101 StG/AG;\ndesgleichen für Kantone mit dualistischem System: Solothurner Steuerbuch,\nErmittlung des Grundstückgewinns, § 53 Nr. 1, www.steuerbuch.so.ch; Kanton\nThurgau Steuerpraxis, Grundstückgewinn, § 131 Nr. 1,\nwww.steuerverwaltung.steuer-praxis.tg.ch).\n\nDie Praxis beruht im Prinzip auf der Überlegung, soweit durch eine auch bloss\ntatsächliche oder rechtliche Verschlechterung der Grundstücksubstanz (ohne\ngrundstückgewinnsteuerrechtlich relevante Teilveräusserung) ein endgültiger\nVermögensverlust eintritt, dass Verlustverrechnungen bei Privatvermögen\ngrundsätzlich nicht möglich sind (bzw. im Geschäftsvermögen Abschreibungsbzw. Buchverluste von der Einkommens- oder Gewinnsteuer abgezogen werden\nkönnen). Die fehlende gesetzliche Grundlage schliesst es indessen aus, in den\nFällen von eingetretenen Substanzverminderungen diese mit dem Gewinn auf\n\n7\ndem Grundstück zu verrechnen, obgleich sowohl Gewinn wie Verlust dasselbe\nGrundstück betreffen (dazu Klöti-Weber, a.a.O., N. 8 zu § 101 StG/AG).\n\n"}