{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-105_2019-06-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b3b61e1c704bb88be6de6fdac8b3363"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-105_2019-06-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_105_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cb9e18efb8cb2377f0a6d308a1366f38ca6fc540d89f5170ad1c31490de0a343e3781c93fdef8c2940931690f995a7a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cb9e18efb8cb2377f0a6d308a1366f38ca6fc540d89f5170ad1c31490de0a343e3781c93fdef8c2940931690f995a7a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_105", "Checksum": "6e840ef744b4577c103275f8132f2dfa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Materiell geregelt ist die Grundstückgewinnsteuer in Art. 12 StHG.\n\n2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 StHG unterliegen der Grundstückgewinnsteuer\nGewinne, die sich bei der Veräusserung eines Grundstücks des Privatvermögens\noder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks sowie Anteilen daran\nergeben. Grundstückgewinn ist derjenige Betrag, um den der Erlös aus der\nVeräusserung des Grundstücks die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert\nzuzüglich Aufwendungen) übersteigt.\n\nArt. 12 Abs. 4 StHG berechtigt die Kantone, auch Gewinne aus der\nVeräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens der\nGrundstückgewinnsteuer zu unterstellen, sofern sie diese Gewinne von der\nEinkommens- und Gewinnsteuer ausnehmen oder die Grundstückgewinnsteuer\nauf die Einkommens- und Gewinnsteuer anrechnen (sog. monistisches System,\ndem auch der Kanton Schwyz folgt).\n\n2.3 Der Bundesgesetzgeber hat die prägenden Elemente des Tatbestandes\nvon Art. 12 StHG als unbestimmte Rechtsbegriffe ausgestaltet. Die Bestimmung\nführt die für die Zwecke der Grundstückgewinnsteuer massgebenden\nRechtsbegriffe – \"Erlös\", \"Anlagekosten\" und \"Ersatzwert\" – nicht näher aus.\nInsofern überlässt der Bund den Kantonen bei der Umschreibung des\nsteuerbaren Gewinns einen, wenn auch eingeschränkten Spielraum (vgl. BGE\n143 II 382 Erw. 3 S. 387 f.; BGE 131 II 722 Erw. 2 S. 723 f. betreffend den\nKanton Schwyz).\n\nDer den Kantonen bei der Umschreibung des Steuerobjekts und dessen\nBemessung zustehende Freiraum ist indessen nur ein beschränkter.\nInsbesondere kann die Auslegung der Rechtsbegriffe \"Erlös\", \"Anlagekosten\"\nund \"Ersatzwert\" im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 StHG nicht\nharmonisierungsautonom erfolgen. Denn Grundstückgewinn und Einkommensbzw. Gewinnsteuer sind eng miteinander verbunden (vgl. Urteil des BGer\n2A.9/2004 vom 21.2.2005 Erw. 3.1; vgl. auch BGE 131 II 722 Erw. 2.1 S. 723 f.\nbetreffend den Kanton Schwyz).\n\nSoweit bundessteuergesetzliche und harmonisierungsrechtliche Regelung dem\nSinn nach übereinstimmen, ist aus Gründen der vertikalen Steuerharmonisierung\neine identische Auslegung geboten (BGE 143 II 382 Erw. 4.1 S. 388; BGE 133 II\n114 Erw. 3.2 S. 116). Weitere Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit folgen\nmit Blick auf andere Bestimmungen des StHG – also auf der horizontalen Ebene\n–, so etwa aufgrund des Gewinnbegriffs im Geschäftsvermögen (Art. 8 Abs. 1\n\n4\nStHG; vgl. Urteile des BGer 2C_705/2011 vom 26.4.2012 Erw. 4.3.2; 2A.9/2004\nvom 21.2.2005 Erw. 3.1).\n\n2.4 Entsprechend den horizontalen und vertikalen, zwingenden Vorgaben des\nHarmonisierungsgesetzes hat die bundesgerichtliche Praxis die hier\nmassgeblichen Begriffe in mehrfacher Hinsicht präzisiert (vgl. BGE 143 II 382\nErw. 4.2 u. 4.3 S. 389 ff.):\n\n2.4.1 Der Begriff der \"Anlagekosten\" gemäss Art. 12 Abs. 1 StHG bezieht sich\nauf wertvermehrende Aufwendungen. Damit die Anlagekosten bei der\nGrundstückgewinnsteuer als gewinnmindernd geltend gemacht werden können,\nist darüber hinaus erforderlich, dass es sich um solche wertvermehrenden\nKosten handelt, welche der Veräusserer effektiv aufgewendet hat.\n\n2.4.2 Neben dem Erfordernis effektiver Kosten und einer durch den Veräusserer\nselber geschaffenen Wertvermehrung wird weiter darauf abgestellt, ob die als\ngewinnmindernd geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem\nveräusserten Grundstück stehen und zudem im Hinblick auf die spätere\nVeräusserung der Liegenschaft getätigt worden sind. Dieses Erfordernis steht im\nZusammenhang mit dem im monistischen System wesentlichen Grundsatz der\ngesonderten, spezifischen Gewinnermittlung und der konkret objektbezogenen\nKostenanrechnung.\n\n2.4.3 Anlagekosten gemäss Art. 12 Abs. 1 StHG sind somit immer dann\nanzunehmen, wenn der Veräusserer selber wertvermehrende Aufwendungen\ngetätigt hat, die mit der Veräusserung des massgeblichen Grundstücks\nuntrennbar verbunden sind.\n\n2.5 Das ergibt sich nicht nur aus den vertikalen und horizontalen, zwingenden\nVorgaben des Harmonisierungsgesetzes, sondern auch aus dem Grundsatz der\nBesteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2\nBV, so wie dieser Grundsatz im Zusammenhang mit Art. 12 StHG zu verstehen\nist (vgl. dazu u.a. BGE 131 II 722 Erw. 3.2.2 S. 736). Die Leistungsfähigkeit ist\nzwar namentlich im monistischen System sowohl bei der Gewinnermittlung als\nauch bei der Kostenanrechnung eine spezifisch objektbezogene (vgl. dazu Urteil\ndes BGer 2C_119/2009 vom 29.5.2009 Erw. 3.2.1). Deshalb können zwar nur\ndiejenigen, aber gleichzeitig alle diejenigen Aufwendungen als gewinnmindernd\ngeltend gemacht werden, welche die genannten zwei Voraussetzungen\nkumulativ erfüllen, nämlich der effektiven Wertvermehrung durch den\nVeräusserer und des erforderlichen Zusammenhangs mit (dem Erwerb bzw.) der\n\n5\nVeräusserung des massgeblichen Grundstücks (vgl. Urteil des BGer\n2C_1148/2015 vom 3.4.2017 = BGE 143 II 382 Erw. 4.4 S. 392).\n\n"}