{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-105_2019-06-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b3b61e1c704bb88be6de6fdac8b3363"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-105_2019-06-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_105_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cb9e18efb8cb2377f0a6d308a1366f38ca6fc540d89f5170ad1c31490de0a343e3781c93fdef8c2940931690f995a7a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cb9e18efb8cb2377f0a6d308a1366f38ca6fc540d89f5170ad1c31490de0a343e3781c93fdef8c2940931690f995a7a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_105", "Checksum": "6e840ef744b4577c103275f8132f2dfa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber\n\nParteien A.________,\nBeschwerdeführerin,\nvertreten durch ________,\n\ngegen\n\nKantonale Steuerkommission, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232,\n6431 Schwyz,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Grundstückgewinnsteuer (Anlagekosten)\nSachverhalt:\n\nA. Mit Schenkung erwarb A.________ von ihrem Vater Ende 2003 (Grundbucheintrag vom 19.12.2003) eine Parzelle Land (GB 01) einschliesslich darauf\nim Jahre 1983 erstelltem 3-Familienhaus, Einstellhalle, Kleingebäude, übriger befestigter Fläche und Gartenanlage in B.________, an der C.________strasse xxx\nin U.________/SZ. Nach erteilter Baubewilligung liess A.________ das bestehende Gebäude abreissen und auf dem Grundstück ein Mehrfamilienhaus (inkl.\nfünf Garagen im Erdgeschoss) errichten und dieses in fünf Stockwerkeigentumseinheiten GB-Nrn. S001, S002, S003, S004 und S005 aufteilen.\n\nB. In der Folge veräusserte A.________ am 19. und 22. Mai 2017 die Grundstücke GB S001 (StWE: 178/1000 ME an GB 01), GB S004 (StWE: 155/1000 ME\nan GB 01) und GB S005 (StWE: 339/1000 ME an GB 01) an verschiedene Erwerber zum Preis von Fr. 780'000.--, Fr. 650'000.-- und Fr. 1'360'000.-- (total\nFr. 2'790'000.--).\n\nMit Grundstückgewinnsteuerveranlagungen vom 3. und 7. November 2017\n(VO-2017-0720, VO-2017-0721 und VO-2017-0722, alle mit Versanddatum am\n7.11.2017) veranlagte die Steuerverwaltung die Steuerpflichtige für die Veräusserungen der Stockwerkeigentumseinheiten mit einem Grundstückgewinn von total Fr. 598'074.-- und mit einer Steuer von total Fr. 52'540.--. In der Begründung\nwies die Steuerverwaltung darauf hin, dass in Abweichung zur Selbstdeklaration\ndie Anlagekosten des abgebrochenen Gebäudes in Anwendung des Kongruenzprinzips (Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse) bei der Ermittlung des\nGrundstückgewinns nicht angerechnet würden.\n\nC. Gegen die Veranlagungsverfügungen liess die Steuerpflichtige mit Eingabe\nvom 6. Dezember 2017 Einsprache bei der kantonalen Steuerkommission erheben und geltend machen, dass die früheren Anlagekosten des abgebrochenen\nGebäudes in der Höhe von Fr. 531'991.-- bei der Bemessung des Grundstückgewinns gewinnmindernd zu berücksichtigen seien. Mit Einspracheentscheid\nvom 5. November 2018 bestätigte die kantonale Steuerkommission die Nichtberücksichtigung der früheren Anlagekosten des abgebrochenen Gebäudes und\nwies die dagegen erhobene Einsprache ab.\n\nD. Gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerkommission vom\n5. November 2018 (Versand: 7.11.2018) lässt die Steuerpflichtige mit Schreiben\nvom 7. Dezember 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) rechtzeitig Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen:\n\n2\n1. Der Entscheid sei zu korrigieren und die steuerbaren Grundstückgewinne\nseien mit CHF 105'141 (VO-2017-0720), CHF 62'308 (VO-2017-0721) und\nCHF 73'128 (VO-2017-0722) festzusetzen.\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.\n\nE. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2019 Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.\nDie Beschwerdeführerin lässt mit Schreiben vom 7. Februar 2019 abschliessend\nStellung nehmen.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Gemäss § 104 Abs. 1 des Schwyzer Steuergesetzes (StG/SZ; SRSZ\n172.200) vom 9. Februar 2000 unterstehen Gewinne aus der Veräusserung von\nim Kanton gelegenen Grundstücken des Privat- und Geschäftsvermögens oder\nvon Anteilen an solchen der Grundstückgewinnsteuer. Gemäss § 106 Abs. 1\nStG/SZ wird die Steuerpflicht durch jede Veräusserung begründet, mit der\nEigentum an Grundstücken oder Anteilen an solchen übertragen wird.\n\n1.2 Nach § 113 Abs. 1 StG/SZ entspricht der Grundstückgewinn dem Betrag,\num den der Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und\nAufwendungen) übersteigt. Als Veräusserungserlös gilt nach § 114 Abs. 1 Satz 1\nStG/SZ der Verkaufspreis \"mit allen weiteren Leistungen\". Als Erwerbspreis gilt\nnach § 115 Abs. 1 StG/SZ der Kaufpreis und \"alle weiteren Leistungen\". Als\nAufwendungen gelten nach § 116 Abs. 1 StG/SZ die in der massgebenden\nBesitzesdauer angefallenen Ausgaben, die eine Werterhöhung des\nGrundstückes bewirkt haben, wie Kosten für Bauten, Umbauten und\nMeliorationen.\n\n1.3 Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Fragestellung, ob die früheren\nwertvermehrenden Aufwendungen für das nicht mehr vorhandene bzw.\nabgebrochene 3-Familienhaus ebenfalls als \"Anlagekosten\" gemäss § 113 Abs. 1\nStG/SZ bei der Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinns aus der\nVeräusserung der Stockwerkeinheiten des auf dem Grundstück (GB 01) neu\nerstellten Mehrfamilienhauses (anteilig) in Abzug gebracht werden können oder\nnicht. Davon zu unterscheiden und hier nicht zu prüfen ist die Frage, ob die\nKosten für den Gebäudeabbruch als wertvermehrend angerechnet werden\nkönnen.\n\n2.1 Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der\nKantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) vom\n\n"}