5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 128 StG in Verb. mit § 72 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974; Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Parteientschädigung ist ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend nicht zuzusprechen (§ 128 StG in Verb. mit § 74 Abs. 1 VRP; Art. 144 Abs. 4 DBG in Verb. mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968).