4. Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanzen kein Recht verletzt haben, indem sie die Entlassung des Beschwerdeführers per 1. Januar 2012 aus der Qualifikation als Liegenschaftenhändler (i.w.S.) steuerrechtlich nicht anerkannt und die Überführung der betroffenen Liegenschaften vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen in der Veranlagung für das Steuerjahr 2012 nicht berücksichtigt haben. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die steuerlichen Folgen seines Handelns zu tragen hat, wird auch der Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (vgl. Art. 27 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) nicht verletzt. Die Wirtschaftsfreiheit bietet