4.3 a.E. [publiziert in StPS 2018, S. 4 ff.]). Dies spricht grundsätzlich (bis auf weiteres) gegen die (endgültige und vollständige) Entlassung des Beschwerdeführers aus der Qualifikation als Liegenschaftenhändler (i.w.S.), respektive gegen die steuerliche Anerkennung der (geltend gemachten) Überführung der betroffenen Liegenschaften vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen, jedenfalls bis sich an den entscheidenden Zuteilungskriterien nachweisbar etwas geändert hat.