S. 127 f. mit Hinweisen). Vielmehr erscheint es unter den gegebenen Umständen weiterhin denkbar und sehr gut möglich, dass bestimmte Hinweise, wie etwa eine Sanierung oder ein Verkauf einer betroffenen Liegenschaft, nachträglich dennoch zur Erkenntnis führen könnten, dass die betroffenen Liegenschaften nicht aufgehört haben Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zu sein (siehe dazu auch Urteil des BGer 2C_866/2016 vom 6.6.2017 Erw. 4.3 a.E. [publiziert in StPS 2018, S. 4 ff.