Der Umstand, dass vom Beschwerdeführer bis auf weiteres keine Grundstückgeschäfte mehr getätigt worden sind und (angeblich) keine Verkaufsabsichten bestehen, steht der Annahme einer selbständigen, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit (gerade im Liegenschaftenhandel) nicht entgegen (vgl. dazu BGE 125 II 113 Erw. 6c/cc S. 127 f. mit Hinweisen).