Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat dieser seine Liegenschaftenhändlertätigkeit daher nicht (vollständig) aufgegeben. Es konnte deshalb von den Steuerbehörden auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit den betroffenen Liegenschaften zu einem späteren Zeitpunkt (in engem Zusammenhang mit der hauptberuflichen Tätigkeit) neue Geschäfte tätigt. Der Umstand, dass vom Beschwerdeführer bis auf weiteres keine Grundstückgeschäfte mehr getätigt worden sind und (angeblich) keine Verkaufsabsichten bestehen, steht der Annahme einer selbständigen, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit (gerade im Liegenschaftenhandel) nicht entgegen (vgl. dazu BGE 125 II 113 Erw.