3.5. Vorliegend haben die Steuerbehörden mit Blick auf die (bisherige) Qualifikation des Beschwerdeführers als Liegenschaftenhändler (i.w.S.) zu Recht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 (und auch noch den folgenden Jahren) über die B.________GmbH nach wie vor (wenn auch zunehmend reduziert) weiterhin noch seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Architekt (Bauherrschaft, Projektleitung) nachgegangen ist (z.B. Generierung von Honorarerträgen, Baugesuche). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat dieser seine Liegenschaftenhändlertätigkeit daher nicht (vollständig) aufgegeben.