7 ten nicht deshalb als Geschäftsvermögen qualifiziert, weil sie direkt dem Architekturbüro des Beschwerdeführers (bzw. später der B.________GmbH) dienten, sondern weil dieser Zuweisung zum Geschäftsvermögen die Qualifizierung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Liegenschaftenhändler im weiteren Sinne zugrunde liegen musste. Als Liegenschaftenhändler i.w.S. gelten Personen, welche den Liegenschaftshandel nebenberuflich und in einem engen Zusammenhang mit ihrer hauptberuflichen Tätigkeit betreiben (Architekten, Bauhandwerker etc.).