3.4. Bei der Beurteilung, ob Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt wurde, ist zumindest vorfrageweise zu beurteilen, aus welchem Grund die fraglichen Vermögensgegenstände bisher als Geschäftsvermögen qualifiziert wurden, damit anschliessend geprüft werden kann, was sich an den entscheidenden Zuweisungskriterien geändert hat (vgl. Urteil des BGer 2C_515/2013 vom 27.11.2013 Erw. 2.3). Im vorliegenden Fall wurden die betroffenen Liegenschaf-