4b S. 243). Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass eine explizite Erklärung des Beschwerdeführers vorliegt, die betroffenen Liegenschaften dem Geschäftsvermögen zu entziehen und in das Privatvermögen zu überführen. Damit die Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen von den Steuerbehörden anerkannt werden kann, muss jedoch vorausgesetzt werden, dass die betroffenen Liegenschaften sichtbar und eindeutig einem privaten Zweck gewidmet werden (vgl. BGE 125 II 113 Erw. 6c/aa S. 125 f.; BGE 112 Ib 79 Erw. 4b S. 86 f.).