3.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 112 Ib 79 Erw. 2a S. 81) kann Liegenschaftenhandel auch dann vorliegen, wenn ein Architekt oder Bauunternehmer allmählich einen umfangreichen Grundbesitz erworben hat und diesen nach der Aufgabe seiner hauptberuflichen Tätigkeit sukzessive bei sich bietender Gelegenheit veräussert. Dass er bei Verkauf keine besondere Tätigkeit mehr zu entfalten braucht, spielt an sich keine Rolle, da er in einem solchen Fall die Hauptarbeit, die auf gewinnbringendes Vorgehen schliessen lässt, früher geleistet hat (ASA 47, 421 Erw. 2, mit Hinweisen; vgl. ebenso ASA 47, 211 Erw. 1b). Das soll gemäss Bundesgericht indessen nicht heissen,