Die Verhältnisse hätten sich im Jahr 2012 im Vergleich zur Vorperiode nicht geändert. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor über die B.________GmbH seiner Haupterwerbstätigkeit als Architekt nachgegangen und habe Honorareinnahmen erzielt. Ebenfalls weise die Beteiligung an der C.________AG auf eine fortgesetzte Tätigkeit im Liegenschaftenhandel hin. Schliesslich seien auch die im Liegenschaftenbestand befindlichen Baulandparzellen (GB-Nr. … und … ) ein Indiz dafür, dass die Händlertätigkeit nicht aufgegeben worden sei. 3.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler (i.w.S.) zu qualifizieren war, er somit