2.3. Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, dass die blosse Erklärung gegenüber den Steuerbehörden, den Liegenschaftenhandel aufgeben zu wollen, nicht genüge. Ein entsprechender Willensentschluss für eine Privatentnahme müsse objektiv erkennbar sein und sich wenigstens durch Indizien nachweisen lassen, anderenfalls spreche die Vermutung für die weitere Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen. Die betroffenen Liegenschaften seien während Jahren, d.h. bis 31. Dezember 2011, unbestrittenermassen als Geschäftsvermögen veranlagt worden. Die Verhältnisse hätten sich im Jahr 2012 im Vergleich zur Vorperiode nicht geändert.