Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge im speziellen Fall des Liegenschaftenhändlers (im weiteren Sinne [i.w.S.]) die blosse Aufgabe der Tätigkeit nicht für die steuerliche Abrechnung, es bedürfe auch noch einer Mitteilung an die Steuerbehörde, die unbestrittenermassen erfolgt sei. Weitere Anforderungen gebe es nicht.