2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Überführung der betroffenen Liegenschaften vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen stattgefunden habe. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass er seine Liegenschaftenhändlertätigkeit aufgegeben habe. Ein Handel liege nur vor, wenn gekauft und verkauft werde. Seit dem 7. April 2010 seien nachweislich keine Liegenschaften mehr verkauft worden. Damit sei erstellt, dass er seit 2010 keinen Handel mehr betreibe. Betreibe ein Steuerpflichtiger keinen Handel mehr, gebe er auch die entsprechende Tätigkeit auf. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge im speziellen Fall des Liegenschaftenhändlers (im weiteren Sinne [i.w.