2.1. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Steuerbehörden zu Recht abgelehnt haben, den Beschwerdeführer aus der Qualifikation als gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler zu entlassen, bzw. eine Überführung der betroffenen Liegenschaften vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen anzuerkennen. Folgende Liegenschaften des Beschwerdeführers, welche allesamt in U.________/SZ liegen, stellten bis 31. Dezember 2011 (unbestritten) Geschäftsvermögen aus Liegenschaftenhandel dar (vgl. Steuerakten 2012 act. 38 ff., 136 ff. [Steuererklärung 2012], 141 ff. [Jahresabschluss A.________ – Geschäft per 31.12.2012], 152 [Zusammenstellung Liegenschaftsdaten per 31.12.2012] u. 241 ff.