Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifiziert, für jede Immobilie die Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen dargetan werden (vgl. Urteil des BGer 2C_375/2010 vom 22.3.2011 Erw. 4.4). Kann die Steuerbehörde ausreichende Indizien dafür vorlegen, obliegt es dem Steuerpflichtigen, die Richtigkeit seiner Behauptungen nachzuweisen und Umstände darzutun, die für eine Qualifikation der einzelnen Liegenschaften als Privatvermögen sprechen (vgl. Urteil des BGer 2C_42/2015, 2C_43/2015 vom 10.9.2015 Erw. 2.3; vgl. auch Urteile des BGer 2C_1036/2014, 2C_1037/2014 vom 21.4.2015 Erw.