1.4. In Bezug auf die Beweislast ist festzuhalten, dass der Nachweis für steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt. Dies bedeutet, dass die Steuerbehörde die Tatsachen, die eine Qualifikation der Liegenschaften als Geschäftsvermögen rechtfertigen, nachweisen muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifiziert, für jede Immobilie die Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen dargetan werden (vgl. Urteil des BGer 2C_375/2010 vom 22.3.2011 Erw.