3 2.2. Es sei sämtliches Vermögen als Privatvermögen zu veranlagen. 3. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur Festlegung des Überführungsverlustes bzw. eines allfälligen Überführungsgewinns an die Vorinstanz, subeventualiter an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei eine üppige Entschädigung zuzusprechen.