{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-103_2019-09-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "53ba4b3feafc3d897675c00bc27dd5b3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-103_2019-09-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_103_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28437a9d73e92bfe1621a5e892b49be65420cef83497106cec940b2ca5c5f793f272006d03bfcadcdc745e40dbc790376d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28437a9d73e92bfe1621a5e892b49be65420cef83497106cec940b2ca5c5f793f272006d03bfcadcdc745e40dbc790376d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_103", "Checksum": "2aba0a862875f1dab7d3a5019e760f9a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Bei der Beurteilung, ob Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt\nwurde, ist zumindest vorfrageweise zu beurteilen, aus welchem Grund die fraglichen Vermögensgegenstände bisher als Geschäftsvermögen qualifiziert wurden,\ndamit anschliessend geprüft werden kann, was sich an den entscheidenden Zuweisungskriterien geändert hat (vgl. Urteil des BGer 2C_515/2013 vom\n27.11.2013 Erw. 2.3). Im vorliegenden Fall wurden die betroffenen Liegenschaf-\n\n7\nten nicht deshalb als Geschäftsvermögen qualifiziert, weil sie direkt dem Architekturbüro des Beschwerdeführers (bzw. später der B.________GmbH) dienten,\nsondern weil dieser Zuweisung zum Geschäftsvermögen die Qualifizierung der\nTätigkeit des Beschwerdeführers als Liegenschaftenhändler im weiteren Sinne\nzugrunde liegen musste. Als Liegenschaftenhändler i.w.S. gelten Personen, welche den Liegenschaftshandel nebenberuflich und in einem engen Zusammenhang mit ihrer hauptberuflichen Tätigkeit betreiben (Architekten, Bauhandwerker\netc.). Dementsprechend ist im vorliegenden Fall mit Blick auf die Qualifikation als\nLiegenschaftenhändler im weiteren Sinne zu beurteilen, ob es zu einer Überführung der betroffenen Liegenschaften vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen kam.\n\n3.5. Vorliegend haben die Steuerbehörden mit Blick auf die (bisherige) Qualifikation des Beschwerdeführers als Liegenschaftenhändler (i.w.S.) zu Recht\nberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 (und auch noch den folgenden Jahren) über die B.________GmbH nach wie vor (wenn auch zunehmend reduziert) weiterhin noch seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Architekt\n(Bauherrschaft, Projektleitung) nachgegangen ist (z.B. Generierung von Honorarerträgen, Baugesuche). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat\ndieser seine Liegenschaftenhändlertätigkeit daher nicht (vollständig) aufgegeben.\nEs konnte deshalb von den Steuerbehörden auch nicht ausgeschlossen werden,\ndass der Beschwerdeführer mit den betroffenen Liegenschaften zu einem späteren Zeitpunkt (in engem Zusammenhang mit der hauptberuflichen Tätigkeit) neue\nGeschäfte tätigt. Der Umstand, dass vom Beschwerdeführer bis auf weiteres keine Grundstückgeschäfte mehr getätigt worden sind und (angeblich) keine Verkaufsabsichten bestehen, steht der Annahme einer selbständigen, auf Erwerb\ngerichteten Tätigkeit (gerade im Liegenschaftenhandel) nicht entgegen (vgl. dazu\nBGE 125 II 113 Erw. 6c/cc S. 127 f. mit Hinweisen). Vielmehr erscheint es unter\nden gegebenen Umständen weiterhin denkbar und sehr gut möglich, dass bestimmte Hinweise, wie etwa eine Sanierung oder ein Verkauf einer betroffenen\nLiegenschaft, nachträglich dennoch zur Erkenntnis führen könnten, dass die betroffenen Liegenschaften nicht aufgehört haben Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zu sein (siehe dazu auch Urteil des BGer 2C_866/2016 vom\n6.6.2017 Erw. 4.3 a.E. [publiziert in StPS 2018, S. 4 ff.]). Dies spricht grundsätzlich (bis auf weiteres) gegen die (endgültige und vollständige) Entlassung des\nBeschwerdeführers aus der Qualifikation als Liegenschaftenhändler (i.w.S.), respektive gegen die steuerliche Anerkennung der (geltend gemachten) Überführung der betroffenen Liegenschaften vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen, jedenfalls bis sich an den entscheidenden Zuteilungskriterien nachweisbar etwas geändert hat. Umstände, die sichtbar und eindeutig für eine Qualifika-\n8\ntion – auch einzelner der vorerwähnten Liegenschaften – als Privatvermögen\nsprechen (z.B. privat genutzte Liegenschaft), sind nicht dargetan. In dieser Konstellation ist grundsätzlich der Beschwerdeführer beweisbelastet, weshalb er\nauch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.\n\n4. Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanzen kein Recht verletzt haben, indem sie die Entlassung des Beschwerdeführers per 1. Januar 2012 aus der Qualifikation als Liegenschaftenhändler (i.w.S.) steuerrechtlich nicht anerkannt und\ndie Überführung der betroffenen Liegenschaften vom Geschäftsvermögen ins\nPrivatvermögen in der Veranlagung für das Steuerjahr 2012 nicht berücksichtigt\nhaben. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die steuerlichen Folgen seines\nHandelns zu tragen hat, wird auch der Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (vgl.\nArt. 27 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) nicht verletzt. Die Wirtschaftsfreiheit bietet\nlediglich Schutz gegen prohibitiv wirkende besondere Gewerbesteuern (BGE 128\nI 102 Erw. 5 f. S. 109 ff.), nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht gegen allgemeine Steuern (BGE 125 II 326 Erw. 10c S. 347; BGE 125 I 182 S. 198 f.\nErw. 5b; BGE 99 Ia 638 Erw. 6 S. 647; BGE 96 I 560 Erw. 3f S. 572).\n\n5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.\nDem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 128 StG in Verb. mit § 72 Abs. 2 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974; Art. 144\nAbs. 1 DBG). Eine Parteientschädigung ist ebenfalls dem Verfahrensausgang\nentsprechend nicht zuzusprechen (§ 128 StG in Verb. mit § 74 Abs. 1 VRP;\nArt. 144 Abs. 4 DBG in Verb. mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom\n20.12.1968).\n\n9\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n"}