{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-103_2019-09-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "53ba4b3feafc3d897675c00bc27dd5b3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-103_2019-09-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_103_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28437a9d73e92bfe1621a5e892b49be65420cef83497106cec940b2ca5c5f793f272006d03bfcadcdc745e40dbc790376d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28437a9d73e92bfe1621a5e892b49be65420cef83497106cec940b2ca5c5f793f272006d03bfcadcdc745e40dbc790376d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_103", "Checksum": "2aba0a862875f1dab7d3a5019e760f9a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 18.09.2019 II 2018 103\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2012: Qualifikation als gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\n- GB-Nr. … (1/2 Miteigentum Landparzelle D.________strasse);\n- GB-Nr. … (Mehrfamilienhaus mit 5 Wohnungen D.________strasse … );\n- GB-Nr. … (Geschäftshaus D.________strasse … );\n- GB-Nr. … (Parkplatz D.________strasse);\n- GB-Nr. … (Landparzelle [Strasse] E.________strasse);\n- GB-Nr. … (STWE F.________strasse … );\n- GB-Nr. … (STWE G.________strasse … );\n- GB-Nr. … (Bastelraum G.________strasse … );\n- GB-Nr. … (Bastelraum G.________strasse … );\n5\n- GB-Nr. … (STWE H.________strasse … );\n- GB-Nr. … (STWE H.________strasse … );\n- GB-Nr. … (STWE H.________strasse … );\n- GB-Nr. … (Garage H.________strasse);\n- GB-Nr. … (Garage H.________strasse);\n- GB-Nr. … (Garage H.________strasse);\n- GB-Nr. … (STWE I.________strasse … );\n- GB-Nr. … (Garage I.________strasse … ).\n\n2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Überführung der betroffenen Liegenschaften vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen stattgefunden habe. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass er seine Liegenschaftenhändlertätigkeit aufgegeben habe. Ein Handel liege nur vor, wenn gekauft und\nverkauft werde. Seit dem 7. April 2010 seien nachweislich keine Liegenschaften\nmehr verkauft worden. Damit sei erstellt, dass er seit 2010 keinen Handel mehr\nbetreibe. Betreibe ein Steuerpflichtiger keinen Handel mehr, gebe er auch die\nentsprechende Tätigkeit auf. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung\ngenüge im speziellen Fall des Liegenschaftenhändlers (im weiteren Sinne\n[i.w.S.]) die blosse Aufgabe der Tätigkeit nicht für die steuerliche Abrechnung, es\nbedürfe auch noch einer Mitteilung an die Steuerbehörde, die unbestrittenermassen erfolgt sei. Weitere Anforderungen gebe es nicht.\n\n2.3. Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, dass die blosse Erklärung gegenüber den Steuerbehörden, den Liegenschaftenhandel aufgeben zu\nwollen, nicht genüge. Ein entsprechender Willensentschluss für eine Privatentnahme müsse objektiv erkennbar sein und sich wenigstens durch Indizien nachweisen lassen, anderenfalls spreche die Vermutung für die weitere Zugehörigkeit\nzum Geschäftsvermögen. Die betroffenen Liegenschaften seien während Jahren,\nd.h. bis 31. Dezember 2011, unbestrittenermassen als Geschäftsvermögen veranlagt worden. Die Verhältnisse hätten sich im Jahr 2012 im Vergleich zur Vorperiode nicht geändert. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor über die\nB.________GmbH seiner Haupterwerbstätigkeit als Architekt nachgegangen und\nhabe Honorareinnahmen erzielt. Ebenfalls weise die Beteiligung an der\nC.________AG auf eine fortgesetzte Tätigkeit im Liegenschaftenhandel hin.\nSchliesslich seien auch die im Liegenschaftenbestand befindlichen Baulandparzellen (GB-Nr. … und … ) ein Indiz dafür, dass die Händlertätigkeit nicht aufgegeben worden sei.\n\n3.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit als\ngewerbsmässiger Liegenschaftenhändler (i.w.S.) zu qualifizieren war, er somit\n\n6\neine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte und die betroffenen Liegenschaften\ndieser Erwerbstätigkeit gedient haben. Der Beschwerdeführer begründet die\nÜberführung von Geschäfts- in Privatvermögen einzig mit der (angeblichen) Aufgabe seiner Liegenschaftenhändlertätigkeit.\n\n3.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 112 Ib 79\nErw. 2a S. 81) kann Liegenschaftenhandel auch dann vorliegen, wenn ein Architekt oder Bauunternehmer allmählich einen umfangreichen Grundbesitz erworben hat und diesen nach der Aufgabe seiner hauptberuflichen Tätigkeit sukzessive bei sich bietender Gelegenheit veräussert. Dass er bei Verkauf keine besondere Tätigkeit mehr zu entfalten braucht, spielt an sich keine Rolle, da er in einem solchen Fall die Hauptarbeit, die auf gewinnbringendes Vorgehen schliessen lässt, früher geleistet hat (ASA 47, 421 Erw. 2, mit Hinweisen; vgl. ebenso\nASA 47, 211 Erw. 1b). Das soll gemäss Bundesgericht indessen nicht heissen,\ndass jeder, der einmal als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler tätig war, bis\nzu seinem Tod als Liegenschaftenhändler gelten müsste.\n\n3.3. Praxisgemäss kann eine Überführung von Geschäfts- in Privatvermögen\nerst in demjenigen Zeitpunkt anerkannt werden, wenn sie für die Steuerbehörde\nerkennbar geworden ist, d.h. wenn der Pflichtige der Behörde gegenüber den\neindeutigen – ausdrücklichen oder konkludenten – Willen bekundet, den fraglichen Gegenstand dem Geschäftsvermögen zu entziehen (vgl. Urteil des BGer\n2C_732/2016, 2C_733/2016 Erw. 2.2.1 vom 5.9.2017 i.S. A.C. und B.C. gegen\nSteuerverwaltung des Kantons Schwyz [publiziert in StPS 2017, S. 75 ff.];\nBGE 126 II 473 Erw. 3b S. 475 f.; BGE 125 II 113 Erw. 6c/aa S. 125 f.; BGE 112\nIb 79 Erw. 4b S. 86 f.; BGE 105 Ib 238 Erw. 4b S. 243). Im vorliegenden Fall ist\nzwar unbestritten, dass eine explizite Erklärung des Beschwerdeführers vorliegt,\ndie betroffenen Liegenschaften dem Geschäftsvermögen zu entziehen und in das\nPrivatvermögen zu überführen. Damit die Überführung vom Geschäftsvermögen\nin das Privatvermögen von den Steuerbehörden anerkannt werden kann, muss\njedoch vorausgesetzt werden, dass die betroffenen Liegenschaften sichtbar und\neindeutig einem privaten Zweck gewidmet werden (vgl. BGE 125 II 113\nErw. 6c/aa S. 125 f.; BGE 112 Ib 79 Erw. 4b S. 86 f.).\n\n"}