{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-103_2019-09-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "53ba4b3feafc3d897675c00bc27dd5b3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-103_2019-09-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_103_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28437a9d73e92bfe1621a5e892b49be65420cef83497106cec940b2ca5c5f793f272006d03bfcadcdc745e40dbc790376d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28437a9d73e92bfe1621a5e892b49be65420cef83497106cec940b2ca5c5f793f272006d03bfcadcdc745e40dbc790376d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_103", "Checksum": "2aba0a862875f1dab7d3a5019e760f9a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Bf-act. 7 = Einspracheakten 2012\nact. 62 ff.) wies die kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (StK/VdBSt) mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2018 (Versand:\n30.10.2018) ab (vgl. Bf-act. 8 = Einspracheakten 2012 act. 1 ff.)\n\nD. Am 30. November 2018 (Postaufgabe) hat A.________ Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz eingereicht mit folgenden Anträgen:\n\n1. Es sei der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2018 aufzuheben.\n2. Es sei die Veranlagungsverfügung 2012 vom 17. November 2015 wie folgt zu\nkorrigieren:\n2.1. Es sei ein steuerbares Einkommen von CHF 0.00 zu veranlagen.\n\n3\n2.2. Es sei sämtliches Vermögen als Privatvermögen zu veranlagen.\n3. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz aufzuheben und die\nAngelegenheit zur Festlegung des Überführungsverlustes bzw. eines allfälligen\nÜberführungsgewinns an die Vorinstanz, subeventualiter an die\nVeranlagungsbehörde zurückzuweisen.\n4. Dem Beschwerdeführer sei eine üppige Entschädigung zuzusprechen.\n\nE. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2018 beantragt die StK/VdBSt, die\nBeschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers\nvollumfänglich abzuweisen.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. § 19\nAbs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz [StG; SRSZ 172.200] vom\n9.2.2000). Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle\nKapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung\nvon Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist unter anderem die\nÜberführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen\nErwerbstätigkeit dienen (vgl. § 19 Abs. 2 StG) (vgl. dazu ebenso Art. 7 Abs. 1\nund Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] vom 14.12.1990\nsowie Art. 18 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\n[DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990).\n\n1.2. Zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel als Sonderform der\nselbständigen Erwerbstätigkeit hat die bundesgerichtliche Praxis bereichsspezifische Merkmale umschrieben. Solche bestehen im systematischen bzw. planmässigen Vorgehen, in der Häufigkeit der Transaktionen, der Nähe des Liegenschaftenhandels zur hauptberuflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, im Einsatz\nspezieller Fachkenntnisse, der Besitzesdauer, dem Einsatz erheblichen Fremdkapitals zur Finanzierung der Transaktionen oder deren Vornahme im Rahmen\neiner Personengesellschaft (BGE 125 II 113 Erw. 6a S. 124; vgl. Urteil des BGer\n2C_42/2015, 2C_43/2015 vom 10.9.2015 Erw. 2.2 mit Hinweisen).\n\n1.3. Wirtschaftsgüter können aufgrund ihrer Beschaffenheit und konkreten\nZweckbestimmung notwendiges Geschäfts- oder notwendiges Privatvermögen\nbilden oder, wie namentlich Liegenschaften, Alternativgüter darstellen, d.h. sowohl zum Geschäfts- wie auch zum Privatvermögen gehören. Für die Abgrenzung ist massgebend auf die technisch-wirtschaftliche Funktion des Vermögens-\n\n4\nwertes abzustellen; Geschäftsvermögen wird angenommen, wenn es tatsächlich\ndem Geschäft dient (BGE 133 II 420 Erw. 3.3 S. 422 f.; BGE 120 Ia 349\nErw. 4c/aa S. 354 f.; vgl. Urteil des BGer 2C_515/2013 vom 27.11.2013 Erw. 2.1\nmit weiteren Hinweisen).\n\n1.4. In Bezug auf die Beweislast ist festzuhalten, dass der Nachweis für steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen der Steuerbehörde, der Beweis für\nsteueraufhebende oder -mindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt. Dies bedeutet, dass die Steuerbehörde die Tatsachen, die eine Qualifikation der Liegenschaften als Geschäftsvermögen rechtfertigen, nachweisen\nmuss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss auch dann, wenn ein\nSteuerpflichtiger als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifiziert, für jede\nImmobilie die Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen dargetan werden (vgl.\nUrteil des BGer 2C_375/2010 vom 22.3.2011 Erw. 4.4). Kann die Steuerbehörde\nausreichende Indizien dafür vorlegen, obliegt es dem Steuerpflichtigen, die Richtigkeit seiner Behauptungen nachzuweisen und Umstände darzutun, die für eine\nQualifikation der einzelnen Liegenschaften als Privatvermögen sprechen (vgl. Urteil des BGer 2C_42/2015, 2C_43/2015 vom 10.9.2015 Erw. 2.3; vgl. auch Urteile des BGer 2C_1036/2014, 2C_1037/2014 vom 21.4.2015 Erw. 4.3.2 [publiziert\nin StPS 2015, S. 14 ff.] und 2A.105/2007 vom 3.9.2007 Erw. 4.4).\n\n2.1. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Steuerbehörden zu\nRecht abgelehnt haben, den Beschwerdeführer aus der Qualifikation als gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler zu entlassen, bzw. eine Überführung der\nbetroffenen Liegenschaften vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen anzuerkennen. Folgende Liegenschaften des Beschwerdeführers, welche allesamt in\nU.________/SZ liegen, stellten bis 31. Dezember 2011 (unbestritten) Geschäftsvermögen aus Liegenschaftenhandel dar (vgl. Steuerakten 2012 act. 38 ff.,\n136 ff. [Steuererklärung 2012], 141 ff. [Jahresabschluss A.________ – Geschäft\nper 31.12.2012], 152 [Zusammenstellung Liegenschaftsdaten per 31.12.2012] u.\n241 ff. [Arbeitsmappe NP SE]):\n\n"}