Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 103 Entscheid vom 18. September 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt … gegen Kantonale Steuerkommission / Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2012: Qualifika- tion als gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler) Sachverhalt: A.a. Der 1937 geborene A.________ war jahrelang als Architekt (und Liegen- schaftenhändler) tätig. Im Jahr 1994 gründete er (zusammen mit der 2001 ver- storbenen Ehefrau) die B.________GmbH in U.________/SZ und brachte von seiner Einzelfirma «A.________, Architekturbüro» die Betriebsanlagen und ange- fangenen Arbeiten als Sacheinlage in die Gesellschaft ein. Der Zweck der Ge- sellschaft besteht im Betrieb eines Architekturbüros und der Erstellung von Bau- ten als Generalunternehmerin (vgl. Steuerakten 2012 act. 53 f.). Die Tätigkeit als Architekt übte A.________ (gemäss eigenen Angaben) massgeblich bis zum Er- reichen des AHV-Alters im Jahre 2002 aus, reduzierte sie in den folgenden Jah- ren sukzessive. Im Juli 2016 wurde die Gesellschaft in Liquidation gesetzt und im März 2018 im Handelsregister gelöscht (vgl. Bf-act. 1). A.b. Aufgrund seiner (unbestrittenen) Tätigkeit als Liegenschaftenhändler (im weiteren Sinne) hielt A.________ nebst den Liegenschaften im Privatvermögen (selbstbewohntes Mehrfamilienhaus, Ferienhaus, vermietetes Mehrfamilienhaus, Waldgrundstück; vgl. Steuerakten 2012 act. 165 ff. [Steuererklärung 2012], 174 [Zusammenstellung Liegenschaftsdaten per 31.12.2012] u. 175 ff. [Kontoblätter]) diverse Liegenschaften im Geschäftsvermögen, wie auch eine Beteiligung von 50 Prozent (recte: 49 Prozent) an der C.________AG (vgl. Steuerakten 2012 act. 9 ff.), deren Zweck die Planung und Erstellung von Hoch- und Tiefbauten, Beratungen und Dienstleistungen auf dem Gebiet des Bauwesens ist (vgl. Steu- erakten 2012 act. 51 f.). Der (bislang) letzte Liegenschaftsverkauf aus dem Ge- schäftsvermögen erfolgte am 7. April 2010 (GB … , Einfamilienhaus, G.________strasse … , U.________/SZ) und die letzten Liegenschaftskäufe ins Geschäftsvermögen wurden am 30. September 2010 (GB … , STWE Wohnung, I.________strasse … , U.________/SZ und GB … , Garage, H.________strasse, U.________/SZ) getätigt. Per 31. Dezember 2011 (bzw. unverändert auch per 31.12.2012) befanden sich (unstreitig) insgesamt 17 Liegenschaften im Ge- schäftsvermögen des Steuerpflichtigen (vgl. Steuerakten 2012 act. 38 ff., 136 ff. [Steuererklärung 2012], 141 ff. [Jahresabschluss A.________ – Geschäft per 31.12.2012], 152 [Zusammenstellung Liegenschaftsdaten per 31.12.2012] u. 241 ff. [Arbeitsmappe NP SE]). Seiter wurden durch den Steuerpflichtigen keine Liegenschaften mehr verkauft (vgl. Bf-act. 9 [Beilage zu STE 2016]) A.c. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 (als Nachtrag zur Steuererklärung 2012) stellte A.________ bei der kantonalen Steuerverwaltung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (KSTV/VdBSt) den Antrag, er sei per 1. Januar 2012 aus der Qualifikation als Liegenschaftenhändler zu entlassen. Dem Schreiben beige- 2 legt wurde eine Liste der als Geschäftsvermögen qualifizierten Liegenschaften. In der Tabelle wurden die Buchwerte den anhand der ebenfalls beigelegten Grund- stückgewinnsteuer-Formulare «Antrag um Aufschub der Besteuerung» errechne- ten Verkehrswerten gegenübergestellt. Aufgrund dieser Zahlen ergab sich ein in der Veranlagung für das Steuerjahr 2012 zu berücksichtigender Verlust aus der Überführung in das Privatvermögen von Fr. 341'240.90 (Total Verkehrswerte Fr. 6'322'000.00 abzüglich Total Buchwerte Fr. 6'663'240.90) (vgl. Bf-act. 2 = Einspracheakten 2012 act. 144 ff. = Steuerakten 2012 act. 66 ff.). B.a. Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 nahm die Veranlagungsabteilung zum Antrag des Steuerpflichtigen auf Entlassung aus der Qualifikation als gewerbs- mässiger Liegenschaftenhändler ablehnend Stellung (vgl. Bf-act. 3 = Steuerakten 2012 act. 82 f.). Es folgten weitere Schriftenwechsel (und E-Mail-Verkehr) (vgl. Bf-act. 5) und eine persönliche Besprechung am 21. August 2015 (vgl. Steuerak- ten 2012 act. 9 ff., 59 ff. u. 74 ff.). B.b. Mit Veranlagungsverfügung vom 17. November 2015 veranlagte die KSTV/VdBSt den Steuerpflichtigen für das Steuerjahr 2012 bei den Kantons- steuern mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 150'500.-- sowie mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'476'000.-- und bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 160'800.--. Unter Code 405 wurde ein Einkommen aus selbständigem Erwerb von Fr. 103'935.-- veranlagt mit dem Hinweis, gemäss Schreiben vom 9. Januar 2015 und Besprechung vom 21. August 2015 seien die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Privatentnahme im vorliegen- den Fall nicht erfüllt und die Qualifikation als gewerbsmässiger Liegenschaften- händler bleibe bestehen (vgl. Bf-act. 6 = Steuerakten 2012 act. 1 ff.). C. Die gegen die Veranlagungsverfügung vom 17. November 2015 erhobene Einsprache vom 9. Dezember 2015 (vgl. Bf-act. 7 = Einspracheakten 2012 act. 62 ff.) wies die kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bun- dessteuer (StK/VdBSt) mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2018 (Versand: 30.10.2018) ab (vgl. Bf-act. 8 = Einspracheakten 2012 act. 1 ff.) D. Am 30. November 2018 (Postaufgabe) hat A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eingereicht mit folgenden Anträgen: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2018 aufzuheben. 2. Es sei die Veranlagungsverfügung 2012 vom 17. November 2015 wie folgt zu korrigieren: 2.1. Es sei ein steuerbares Einkommen von CHF 0.00 zu veranlagen. 3 2.2. Es sei sämtliches Vermögen als Privatvermögen zu veranlagen. 3. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur Festlegung des Überführungsverlustes bzw. eines allfälligen Überführungsgewinns an die Vorinstanz, subeventualiter an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei eine üppige Entschädigung zuzusprechen. E. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2018 beantragt die StK/VdBSt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. § 19 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000). Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist unter anderem die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen. Als Geschäftsver- mögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (vgl. § 19 Abs. 2 StG) (vgl. dazu ebenso Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direk- ten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] vom 14.12.1990 sowie Art. 18 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990). 1.2. Zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel als Sonderform der selbständigen Erwerbstätigkeit hat die bundesgerichtliche Praxis bereichsspezifi- sche Merkmale umschrieben. Solche bestehen im systematischen bzw. plan- mässigen Vorgehen, in der Häufigkeit der Transaktionen, der Nähe des Liegen- schaftenhandels zur hauptberuflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, im Einsatz spezieller Fachkenntnisse, der Besitzesdauer, dem Einsatz erheblichen Fremd- kapitals zur Finanzierung der Transaktionen oder deren Vornahme im Rahmen einer Personengesellschaft (BGE 125 II 113 Erw. 6a S. 124; vgl. Urteil des BGer 2C_42/2015, 2C_43/2015 vom 10.9.2015 Erw. 2.2 mit Hinweisen). 1.3. Wirtschaftsgüter können aufgrund ihrer Beschaffenheit und konkreten Zweckbestimmung notwendiges Geschäfts- oder notwendiges Privatvermögen bilden oder, wie namentlich Liegenschaften, Alternativgüter darstellen, d.h. so- wohl zum Geschäfts- wie auch zum Privatvermögen gehören. Für die Abgren- zung ist massgebend auf die technisch-wirtschaftliche Funktion des Vermögens- 4 wertes abzustellen; Geschäftsvermögen wird angenommen, wenn es tatsächlich dem Geschäft dient (BGE 133 II 420 Erw. 3.3 S. 422 f.; BGE 120 Ia 349 Erw. 4c/aa S. 354 f.; vgl. Urteil des BGer 2C_515/2013 vom 27.11.2013 Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 1.4. In Bezug auf die Beweislast ist festzuhalten, dass der Nachweis für steuer- begründende oder -erhöhende Tatsachen der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichti- gen obliegt. Dies bedeutet, dass die Steuerbehörde die Tatsachen, die eine Qua- lifikation der Liegenschaften als Geschäftsvermögen rechtfertigen, nachweisen muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifiziert, für jede Immobilie die Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen dargetan werden (vgl. Urteil des BGer 2C_375/2010 vom 22.3.2011 Erw. 4.4). Kann die Steuerbehörde ausreichende Indizien dafür vorlegen, obliegt es dem Steuerpflichtigen, die Rich- tigkeit seiner Behauptungen nachzuweisen und Umstände darzutun, die für eine Qualifikation der einzelnen Liegenschaften als Privatvermögen sprechen (vgl. Ur- teil des BGer 2C_42/2015, 2C_43/2015 vom 10.9.2015 Erw. 2.3; vgl. auch Urtei- le des BGer 2C_1036/2014, 2C_1037/2014 vom 21.4.2015 Erw. 4.3.2 [publiziert in StPS 2015, S. 14 ff.] und 2A.105/2007 vom 3.9.2007 Erw. 4.4). 2.1. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Steuerbehörden zu Recht abgelehnt haben, den Beschwerdeführer aus der Qualifikation als ge- werbsmässigen Liegenschaftenhändler zu entlassen, bzw. eine Überführung der betroffenen Liegenschaften vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen anzu- erkennen. Folgende Liegenschaften des Beschwerdeführers, welche allesamt in U.________/SZ liegen, stellten bis 31. Dezember 2011 (unbestritten) Geschäfts- vermögen aus Liegenschaftenhandel dar (vgl. Steuerakten 2012 act. 38 ff., 136 ff. [Steuererklärung 2012], 141 ff. [Jahresabschluss A.________ – Geschäft per 31.12.2012], 152 [Zusammenstellung Liegenschaftsdaten per 31.12.2012] u. 241 ff. [Arbeitsmappe NP SE]): - GB-Nr. … (1/2 Miteigentum Landparzelle D.________strasse); - GB-Nr. … (Mehrfamilienhaus mit 5 Wohnungen D.________strasse … ); - GB-Nr. … (Geschäftshaus D.________strasse … ); - GB-Nr. … (Parkplatz D.________strasse); - GB-Nr. … (Landparzelle [Strasse] E.________strasse); - GB-Nr. … (STWE F.________strasse … ); - GB-Nr. … (STWE G.________strasse … ); - GB-Nr. … (Bastelraum G.________strasse … ); - GB-Nr. … (Bastelraum G.________strasse … ); 5 - GB-Nr. … (STWE H.________strasse … ); - GB-Nr. … (STWE H.________strasse … ); - GB-Nr. … (STWE H.________strasse … ); - GB-Nr. … (Garage H.________strasse); - GB-Nr. … (Garage H.________strasse); - GB-Nr. … (Garage H.________strasse); - GB-Nr. … (STWE I.________strasse … ); - GB-Nr. … (Garage I.________strasse … ). 2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Überführung der betroffe- nen Liegenschaften vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen stattgefun- den habe. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass er seine Liegenschaf- tenhändlertätigkeit aufgegeben habe. Ein Handel liege nur vor, wenn gekauft und verkauft werde. Seit dem 7. April 2010 seien nachweislich keine Liegenschaften mehr verkauft worden. Damit sei erstellt, dass er seit 2010 keinen Handel mehr betreibe. Betreibe ein Steuerpflichtiger keinen Handel mehr, gebe er auch die entsprechende Tätigkeit auf. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge im speziellen Fall des Liegenschaftenhändlers (im weiteren Sinne [i.w.S.]) die blosse Aufgabe der Tätigkeit nicht für die steuerliche Abrechnung, es bedürfe auch noch einer Mitteilung an die Steuerbehörde, die unbestrittenermas- sen erfolgt sei. Weitere Anforderungen gebe es nicht. 2.3. Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, dass die blosse Er- klärung gegenüber den Steuerbehörden, den Liegenschaftenhandel aufgeben zu wollen, nicht genüge. Ein entsprechender Willensentschluss für eine Privatent- nahme müsse objektiv erkennbar sein und sich wenigstens durch Indizien nach- weisen lassen, anderenfalls spreche die Vermutung für die weitere Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen. Die betroffenen Liegenschaften seien während Jahren, d.h. bis 31. Dezember 2011, unbestrittenermassen als Geschäftsvermögen ver- anlagt worden. Die Verhältnisse hätten sich im Jahr 2012 im Vergleich zur Vorpe- riode nicht geändert. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor über die B.________GmbH seiner Haupterwerbstätigkeit als Architekt nachgegangen und habe Honorareinnahmen erzielt. Ebenfalls weise die Beteiligung an der C.________AG auf eine fortgesetzte Tätigkeit im Liegenschaftenhandel hin. Schliesslich seien auch die im Liegenschaftenbestand befindlichen Baulandpar- zellen (GB-Nr. … und … ) ein Indiz dafür, dass die Händlertätigkeit nicht aufge- geben worden sei. 3.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler (i.w.S.) zu qualifizieren war, er somit 6 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte und die betroffenen Liegenschaften dieser Erwerbstätigkeit gedient haben. Der Beschwerdeführer begründet die Überführung von Geschäfts- in Privatvermögen einzig mit der (angeblichen) Auf- gabe seiner Liegenschaftenhändlertätigkeit. 3.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 112 Ib 79 Erw. 2a S. 81) kann Liegenschaftenhandel auch dann vorliegen, wenn ein Archi- tekt oder Bauunternehmer allmählich einen umfangreichen Grundbesitz erwor- ben hat und diesen nach der Aufgabe seiner hauptberuflichen Tätigkeit sukzessi- ve bei sich bietender Gelegenheit veräussert. Dass er bei Verkauf keine beson- dere Tätigkeit mehr zu entfalten braucht, spielt an sich keine Rolle, da er in ei- nem solchen Fall die Hauptarbeit, die auf gewinnbringendes Vorgehen schlies- sen lässt, früher geleistet hat (ASA 47, 421 Erw. 2, mit Hinweisen; vgl. ebenso ASA 47, 211 Erw. 1b). Das soll gemäss Bundesgericht indessen nicht heissen, dass jeder, der einmal als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler tätig war, bis zu seinem Tod als Liegenschaftenhändler gelten müsste. 3.3. Praxisgemäss kann eine Überführung von Geschäfts- in Privatvermögen erst in demjenigen Zeitpunkt anerkannt werden, wenn sie für die Steuerbehörde erkennbar geworden ist, d.h. wenn der Pflichtige der Behörde gegenüber den eindeutigen – ausdrücklichen oder konkludenten – Willen bekundet, den fragli- chen Gegenstand dem Geschäftsvermögen zu entziehen (vgl. Urteil des BGer 2C_732/2016, 2C_733/2016 Erw. 2.2.1 vom 5.9.2017 i.S. A.C. und B.C. gegen Steuerverwaltung des Kantons Schwyz [publiziert in StPS 2017, S. 75 ff.]; BGE 126 II 473 Erw. 3b S. 475 f.; BGE 125 II 113 Erw. 6c/aa S. 125 f.; BGE 112 Ib 79 Erw. 4b S. 86 f.; BGE 105 Ib 238 Erw. 4b S. 243). Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass eine explizite Erklärung des Beschwerdeführers vorliegt, die betroffenen Liegenschaften dem Geschäftsvermögen zu entziehen und in das Privatvermögen zu überführen. Damit die Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen von den Steuerbehörden anerkannt werden kann, muss jedoch vorausgesetzt werden, dass die betroffenen Liegenschaften sichtbar und eindeutig einem privaten Zweck gewidmet werden (vgl. BGE 125 II 113 Erw. 6c/aa S. 125 f.; BGE 112 Ib 79 Erw. 4b S. 86 f.). 3.4. Bei der Beurteilung, ob Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt wurde, ist zumindest vorfrageweise zu beurteilen, aus welchem Grund die fragli- chen Vermögensgegenstände bisher als Geschäftsvermögen qualifiziert wurden, damit anschliessend geprüft werden kann, was sich an den entscheidenden Zu- weisungskriterien geändert hat (vgl. Urteil des BGer 2C_515/2013 vom 27.11.2013 Erw. 2.3). Im vorliegenden Fall wurden die betroffenen Liegenschaf- 7 ten nicht deshalb als Geschäftsvermögen qualifiziert, weil sie direkt dem Archi- tekturbüro des Beschwerdeführers (bzw. später der B.________GmbH) dienten, sondern weil dieser Zuweisung zum Geschäftsvermögen die Qualifizierung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Liegenschaftenhändler im weiteren Sinne zugrunde liegen musste. Als Liegenschaftenhändler i.w.S. gelten Personen, wel- che den Liegenschaftshandel nebenberuflich und in einem engen Zusammen- hang mit ihrer hauptberuflichen Tätigkeit betreiben (Architekten, Bauhandwerker etc.). Dementsprechend ist im vorliegenden Fall mit Blick auf die Qualifikation als Liegenschaftenhändler im weiteren Sinne zu beurteilen, ob es zu einer Über- führung der betroffenen Liegenschaften vom Geschäftsvermögen ins Privatver- mögen kam. 3.5. Vorliegend haben die Steuerbehörden mit Blick auf die (bisherige) Qualifi- kation des Beschwerdeführers als Liegenschaftenhändler (i.w.S.) zu Recht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 (und auch noch den fol- genden Jahren) über die B.________GmbH nach wie vor (wenn auch zuneh- mend reduziert) weiterhin noch seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Architekt (Bauherrschaft, Projektleitung) nachgegangen ist (z.B. Generierung von Honora- rerträgen, Baugesuche). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat dieser seine Liegenschaftenhändlertätigkeit daher nicht (vollständig) aufgegeben. Es konnte deshalb von den Steuerbehörden auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit den betroffenen Liegenschaften zu einem späte- ren Zeitpunkt (in engem Zusammenhang mit der hauptberuflichen Tätigkeit) neue Geschäfte tätigt. Der Umstand, dass vom Beschwerdeführer bis auf weiteres kei- ne Grundstückgeschäfte mehr getätigt worden sind und (angeblich) keine Ver- kaufsabsichten bestehen, steht der Annahme einer selbständigen, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit (gerade im Liegenschaftenhandel) nicht entgegen (vgl. dazu BGE 125 II 113 Erw. 6c/cc S. 127 f. mit Hinweisen). Vielmehr erscheint es unter den gegebenen Umständen weiterhin denkbar und sehr gut möglich, dass be- stimmte Hinweise, wie etwa eine Sanierung oder ein Verkauf einer betroffenen Liegenschaft, nachträglich dennoch zur Erkenntnis führen könnten, dass die be- troffenen Liegenschaften nicht aufgehört haben Geschäftsvermögen des Be- schwerdeführers zu sein (siehe dazu auch Urteil des BGer 2C_866/2016 vom 6.6.2017 Erw. 4.3 a.E. [publiziert in StPS 2018, S. 4 ff.]). Dies spricht grundsätz- lich (bis auf weiteres) gegen die (endgültige und vollständige) Entlassung des Beschwerdeführers aus der Qualifikation als Liegenschaftenhändler (i.w.S.), re- spektive gegen die steuerliche Anerkennung der (geltend gemachten) Über- führung der betroffenen Liegenschaften vom Geschäftsvermögen ins Privatver- mögen, jedenfalls bis sich an den entscheidenden Zuteilungskriterien nachweis- bar etwas geändert hat. Umstände, die sichtbar und eindeutig für eine Qualifika- 8 tion – auch einzelner der vorerwähnten Liegenschaften – als Privatvermögen sprechen (z.B. privat genutzte Liegenschaft), sind nicht dargetan. In dieser Kon- stellation ist grundsätzlich der Beschwerdeführer beweisbelastet, weshalb er auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. 4. Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanzen kein Recht verletzt haben, in- dem sie die Entlassung des Beschwerdeführers per 1. Januar 2012 aus der Qua- lifikation als Liegenschaftenhändler (i.w.S.) steuerrechtlich nicht anerkannt und die Überführung der betroffenen Liegenschaften vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen in der Veranlagung für das Steuerjahr 2012 nicht berücksichtigt haben. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die steuerlichen Folgen seines Handelns zu tragen hat, wird auch der Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (vgl. Art. 27 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) nicht verletzt. Die Wirtschaftsfreiheit bietet lediglich Schutz gegen prohibitiv wirkende besondere Gewerbesteuern (BGE 128 I 102 Erw. 5 f. S. 109 ff.), nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht gegen all- gemeine Steuern (BGE 125 II 326 Erw. 10c S. 347; BGE 125 I 182 S. 198 f. Erw. 5b; BGE 99 Ia 638 Erw. 6 S. 647; BGE 96 I 560 Erw. 3f S. 572). 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kos- ten des Verfahrens zu tragen (§ 128 StG in Verb. mit § 72 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974; Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Parteientschädigung ist ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend nicht zuzusprechen (§ 128 StG in Verb. mit § 74 Abs. 1 VRP; Art. 144 Abs. 4 DBG in Verb. mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968). 9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barausla- gen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 11. Dezember 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- be- zahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe- schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanzen (2) - den Bezirksrat … (A; im Dispositiv) - und die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bun- dessteuer, Bern (A). Schwyz, 18. September 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 4. Oktober 2019 10 11