Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - Vertreterin des Beschwerdeführers (R) - die Vorinstanz (A; unter Beilage der Eingabe der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 23.12.2018) - und an das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. Januar 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: