Die mit der Stellungnahme vom 23. Dezember 2018 vorgebrachten Gründe (kurze Abwesenheit von der Wohnung; Auslandaufenthalt/Urlaub während der Einsprachefrist) können weder die Fristversäumnis rechtfertigen noch einen Fristwiederherstellungsgrund ergeben. Anderweitige objektive, gewichtige Gründe, welche eine Frist-Wiederherstellung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. 6.1 Dem Gesagten nach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist. Eine materielle Beurteilung des beantragten Erlasses der Rückforderung erübrigt sich (vgl. vorstehend Erw. 1.1 f.).