5. Nach Art. 41 ATSG kann auf Ersuchen einer säumigen Partei, die unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, eine Frist wiederhergestellt werden, sofern diese unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Dies macht die Ehefrau des Beschwerdeführers vorliegend indes nicht bzw. nicht rechtsgenüglich geltend. Die mit der Stellungnahme vom 23. Dezember 2018 vorgebrachten Gründe (kurze Abwesenheit von der Wohnung; Auslandaufenthalt/Urlaub während der Einsprachefrist) können weder die Fristversäumnis rechtfertigen noch einen Fristwiederherstellungsgrund ergeben.