4.3 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 (Eingang bei der Vorinstanz am 15.10.2018) erhob die Ehefrau des Beschwerdeführers schriftlich Einsprache gegen die Verfügung vom 27. September 2018 und verlangte erneut den Erlass der Rückforderung der Ergänzungsleistungen. Die Postaufgabe erfolgte somit - selbst wenn die nicht eingeschrieben versandte Einsprache noch am 11. Oktober 2018 der Post übergeben wurde - jedoch erst nach Ablauf der Frist am 5. Oktober 2018 und mithin verspätet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers kann den für die Einhaltung der Frist rechtsgenüglichen Beweis nicht erbringen.